Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Anti-Doping

Anti-Doping Gesetz ist zumindest im Entwurf von dem Bundesjustizminister und dem Innenminister vorgestellt worden. Nach § 257a RiStBV gilt bereits, dass es im Falle vonD Dopingstraftaten dem Staatsanwalt empfohlen wird, in Ermittlungs­verfahren, die Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a und b, Abs. 3 Nummer 2 AMG zum Gegenstand haben und einen Bezug zu Leistungssportlern bzw. deren Ärzten, Trainern, Betreuern oder Funktionären aufweisen, es zweckmäßig sein, mit der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) – Stiftung privaten Rechts – Heussallee 38, 53113 Bonn (www.nada-bonn.de), in Verbindung zu treten, die gegebenenfalls sachdienliche Auskünfte erteilen kann. Diese Bestimmung empfiehlt dem ermittelnden Staatsanwalt, sich in Fällen des Dopings im Leistungssport zur Ermittlung der tatsächlichen Voraussetzungen einer Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a und b, Abs. 3 Nr. 2 AMG an die Nationale Anti Doping Agentur zu wenden, um sachdienliche Auskünfte zu erlangen. Die eigentliche Strafbarkeit von Doping wird im Arzneimittelgesetz geregelt. Mit dem neuen Anti-Doping Gesetz soll dies anders werden: Die bisher im Arzneimittelgesetz geregelten Verbote um neue Tatbegehungsweisen ("herstellen", "Handel treiben", "veräußern", "abgeben", "in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen") werden deutlich erweitert. Das Anti-Doping Gesetz sieht vor, dass ein strafbewehrtes Verbot des Selbstdopings geschaffen wird, mit dem erstmals gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfasst werden, die beabsichtigen, sich mit Doping Vorteile in Wettbewerben des organisierten Sports zu verschaffen.