Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Antidoping Gesetz

Antidoping Gesetz: Das Antidoping Gesetz ist am 15.12.2015 in Kraft getreten. Der Zweck des Gesetzes wird darin beschrieben wie folgt: Dieses Antidoping Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport,um die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler zu schützen, die Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben zu sichern und damit zur Erhaltung der Integrität des Sports beizutragen. In dem Antidoping Gesetz wird der unerlaubte Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden unter Strafe gestellt. Das Antidoping Gesetz wird unter das Sportstrafrecht gegliedert. Vor dem Antidoping Gesetz sind Zuwiderhandlungen gegen das Doping Verbot nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a AMG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft worden. Systematisch fällt diese Norm unter die Körper­verletzungsdelikte. Es ist hierbei also zunächst zu prüfen, ob eine Einwilligung erfolgen kann. Nicht unter die Betrugsstraftaten wird ein Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften des Arzneimittelgesetzes zu fassen sein.

Zwar ist auch der Besitz nicht geringer Mengen von Dopingmitteln untersagt und strafbar. Denn hierbei soll die Volksgesundheit gefährdet sein. Inwiefern darüber hinaus dann aber auch noch eine Körper­verletzung einschlägig sein kann, ist zweifelhaft. Dabei ist zwischen einwilligungsfähigen und einwilligungsunfähigen Probanden zu differenzieren. Weiterhin ist zu unterscheiden, ob der Proband das Mittel selbst einnimmt oder etwa injiziert bekommt.

Die rechtfertigende Einwilligung durch den Empfänger des Doping unterliegt bestimmten Voraussetzungen: So muss sich der entsprechende Empfänger des Medikaments der Tragweite bewusst sein. Nach den allgemeinen Regeln gilt auch hier: Sollte die Körper­verletzung sittenwidrig sein, so kann nicht mehr rechtfertigend eingewilligt werden.

Das neue Anti-Doping Gesetz sieht einige Regelungen vor, die bis dahin insbesondere im Amateursport undenkbar waren:Inhaltlich sollen zum einen die bisher im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelten Verbote und Strafbewehrungen in ein eigenständiges Anti-Dopinggesetz überführt und durch neue Tatbegehungsweisen, sowie durch die ausdrückliche Erfassung von Dopingmethoden, erweitert werden. Zum anderen soll erstmals ein strafbewehrtes Verbot des Selbstdopings geschaffen werden. Dieses Verbot würde gezielt Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfassen, die sich im Wettbewerbssport durch Doping Vorteile verschaffen wollen. Flankiert werden soll es durch die Strafbarkeit des Erwerbs und Besitzes auch geringer Mengen an Dopingmitteln, soweit mit diesen Selbstdoping beabsichtigt wird. Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, die Befugnisse der NADA hinsichtlich der Erhebung, Übermittlung und des sonstigen Umgangs mit personenbezogenen Daten zu erweitern.