Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Apotheker Strafrecht

Apotheker Strafrecht bedeutet zum einen, dass Apotheker sich nicht nur nach § 23 ApoG und wegen § 25 des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG) strafbar machen können, sondern auch wegen Abrechnungsbetruges, wegen Betrug zum Nachteil der Krankenversicherung und wegen Verletzung diverser weiterer Vorschriften wie Arzneimittelgesetz oder Betäubungsmittelgesetz. Auch der Apotheken Internetversandhandel sowie der Import von Arzneimitteln stellen für Apotheker ein strafrechtliches Risiko dar.

Apotheker und Ärzte nach § 53 Abs. 1 Ziff.3 StPO eine Berechtigung, das Zeugnis zu verweigern haben. Sie können also ein Zeugnisverweigungsrecht für sich in Anspruch nehmen, wenn sie im Rahmen der Berufsausübung anvertraute Tatsachen nicht preisgeben möchten. Das gleiche gilt für den Rechts­anwalt in Ausübung seines Berufs. Auch für Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und weitere Berufsgruppen, die in § 53 Abs.1 ziff. 3 der Strafprozessordnung genannt sind, besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht. Es empfiehlt sich aufgrund der entsprechenden Erfahrungen mit der Staats­anwaltschaft und der Krminalpolizei bereits im Stadium der ersten Vernehmung und der Durchsuchung und Beschlagnahmen mit einem Fachanwalt für Strafrecht zusammen zu arbeiten. Allein schon um dem Druck der mit einem möglichen Berufsverbot einhergeht standhalten zu können, sollte der Apotheker und der Arzt einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen, wenn gegen ihn ein Ermittlungs­verfahren in Gang gesetzt wird.

Zum anderen bedeutet Apotheker Strafrecht aber auch, dass die Apotheker immer mehr Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Vernehmungen, Vorladungen und sonstige Maßnahmen der Staats­anwaltschaft  und der Polizei zu befürchten haben. Insbesondere haben die Apotheker die Spezialeinheiten, die bei den Krankenversicherungen gebildet werden, bereits in dem Moment als Prüfungsorgan im Nacken, in dem sie nichts strafbares gemacht haben. Aufgrund der erheblichen Regulierungsvorschriften wird dem Apotheker leicht ein Betrug oder eine Korruption oder gar eine Bestechung vorgeworfen. Der Apotheker, dem ein Betrug, ein Abrechnungsbetrug durch die Krankenkasse vorgeworfen wird, dem ein Betrug zum Nachteil der Versicherung vorgeworfen wird, der kann sich gerne jederzeit an den Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper unter m.zipper@rechtsanwalt-schwetzingen.de wenden.