Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Arbeitgeberbeiträge Vorenthalten

Arbeitgeberbeiträge vorenthalten bedeutet im Einzelnen: Das Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen im Sinne von § 266a StGB stellt einen ganz wesentlichen Teil des Arbeitsstrafrecht dar. Es handelt sich um eine Norm, die auch unter den Begriff der Schwarzarbeit fällt. Der Arbeitgeber soll bestraft werden, wenn ihm der Vorwurf nachweislich gemacht wird, dass er die Solidargemeinschaft um den Arbeitgeberbetrag geschädigt hat.

 

Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge und die Beiträge zur Arbeitsförderung, früher Arbeitslosenversicherung nach § 28e SGB IV abzuführen. Die zentralen Vorschriften finden sich also im Arbeitsstrafrecht gar nicht so sehr im StGB sondern viel mehr im SGB IV.

 

Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Sozialversicherung ist ein häufiger Fall im Arbeitsstrafrecht, das von Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper sehr häufig bearbeitet wird. es hängt dann wieder eng mit dem Insolvenz­strafrecht zusammen, da nicht selten mit einer hohen Forderung der Deutschen Rentenversicherung eine Zahlungsunfähigkeit einhergeht. Aus diesem Grund empfiehlt der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper umgehend im Falle, dass einem Arbeitgeber der Vorwurf des Vorentjaltens von Arbeitgeberbeiträgen gemacht wird, also einFall des 266a StGB vorliegt, unbedingt einen Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen. Denn die zivilrechtlichen Folgen und auch die sozialrechtlichen Folgen sind sehr schwierig wieder zu einem positiven Ergebnis zu bringen, wenn man in der Straf­verteidigung falsch gelegen hat. Im Arbeitsstrafrecht sollte man eben immer einen Experten befragen.