Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Aufklärungshilfe Strafzumessung

Aufklärungshilfe im Rahmen der Strafzumessung bedeutet im Betäubungs­mittelrecht, dass der Beschuldigte der Ermittlungsbehörde ganz deutlich dabei hilft, eine Straftat aufzuklären. Beispielsweise werden noch nicht aufgeklärte Deals verraten, es werden Hintermänner oder Verkäufer genannt. Es werden vom Beschuldigten Telefonnummern von Handyverbindungen genannt. Man sollte im Betäubungs­mittelrecht grundsätzlich einen Fachanwalt für Strafrecht an seiner Seite haben, um nicht in größere Schwierigkeit zu kommen. Man darf sich nicht von der Polizei "überreden lassen", eine Aufklärungshilfe zu machen, damit man eine gute Strafzumessung erreicht. Man sollte vor der Aussage grundsätzlich mit einem Fachanwalt für Strafrecht gesprochen haben und auch selbst Akteneinsicht gehabt haben. Für die Strafzumessungsverteidigung ist natürlich die Aufklärungshilfe eine besonders schwerwiegende Argumentationshilfe. Beim Handeltreiben mit Betäubungs­mitteln wird nicht selten mit dem Angebot einer geringen Freiheitsstrafe gewunken, wenn man den Ermittlern hilft. Wenn man aber den Ermittlern etwaige Hintermänner und adressen von Käufern von Drogen nennt, kann der Schuss eben auch nach hinten losgehen. Ob man dann nicht mit Zitronen gehandelt hat, muss man letztlich selbst entscheiden, ob man sich - beraten von einem Fachanwalt für Strafrecht - dazu einlässt seine Komplizen zu verraten oder ob man sich auf sein Recht zu schweigen beruft.

 

Die Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 BtmG ist also ein zweischneidiges sehr verführerisches Schwert, dessen Klinge sehr scharf ist, an der man sich auch selbst verletzen kann.