Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Aussage gegen Aussage

Nicht nur in Fällen von Vergewaltigung und Sexueller Nötigung, sondern auch in vielen anderen Konstellationen sieht sich das Gericht einer Situation ausgesetzt, in der zwei gegensätzliche Aussagen vorliegen. Beide Aussagen beschreiben den gleichen Lebenssachverhalt, werden aber vollkommen unterschiedlich geschildert.

 

Es handelt sich eigentlich um die ureigenste Aufgabe des Tatrichters, die Aussagen jeweils zu würdigen und sich ein Bild von den Beteiligten zu machen. Aber auch in vielen Fallkonstellationen kann der Tatrichter auf einen Gutachter zurückgreifen, der über die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit eines Zeugen und Angeklagten sowie deren Aussagen ein Gutachten zu erstellen hat. Es handelt sich dann um ein sogenanntes Glaubwürdigkeitsgutachten oder auch ein Aussagepsychologisches Gutachten.

 

An welchen Kriterien hat sich nach dem BGH der Tatrichter zu orientieren, wenn "Aussage gegen Aussage" steht.

 

In Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage” steht und sich die Unwahrheit eines Teils der Aussage des Belastungszeugen herausstellt, fordert der BGH außerhalb der Zeugenaussage liegende Gründe von Gewicht, die es dem Tatrichter ermöglichen, dem Zeugen im Übrigen dennoch zu glauben. Diese gewichtigen Gründe sind im Urteil darzulegen. Beispielhaft ist hierzu der BGH Beschluss vom 10. 5. 2000 - 1 StR 181/00 (LG Ellwangen) zu nennen.

 

Im dortigen Sachverhalt wurde der Angeklagte durch das Landgericht wegen Vergewaltigung in 2 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt im übrigen freigesprochen.

 

Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte erfolgreich Revision eingelegt.

 

Das Landgericht hat in der Verurteilung die Aussage der geschädigten Zeugin, die behauptet hat, dass der Angeklagte sie im Jahr 1994 zweimal vergewaltigt habe, für glaubhaft erachtet, obwohl die Zeugin in der Hauptverhandlung einräumen musste, den Angeklagten hinsichtlich eines dritten Anklagevorwurfs bewusst wahrheitswidrig der Täterschaft bezichtigt zu haben.  Der falsche Vorwurf der Zeugin ging dahin, dass der Angeklagte im Jahr 1998 eine gefährliche Körper­verletzung zum Nachteil der Zeugin begangen haben soll. Die Zeugin hat behauptet, dass der Angeklagte der Zeugin Schnitte mittels einer Rasierklinge im Gesicht zu gefügt hat. In der von der Revision angegriffenen Beweiswürdigung stellt die Strafkammer  hinsichtlich des Rahmengeschehens neben der Aussage der Geschädigten zwar auch auf weitere Zeugenaussagen ab.

 

Die Beweisführung zur Täterschaft gerade des Angekl. ist jedoch allein auf die Bekundungen der Zeugin gestützt. Ein weiteres Beweismittel, das auf den Angeklagten als Täter hindeuten würde, wird in den Urteilsgründen nicht angeführt. Da der Angekl. die Vergewaltigungen von Anfang an bestritten hat, stand somit zur Frage der Täterschaft „Aussage gegen Aussage”.

 

2. Der Bundesgerichtshof hat in den Fällen, in denen „Aussage gegen Aussage” steht und sich die Unwahrheit eines Teils der Aussage des Belastungszeugen herausstellt, außerhalb der Zeugenaussage liegende Gründe von Gewicht gefordert, die es dem Tatrichter ermöglichen, dem Zeugen im Übrigen dennoch zu glauben. Diese gewichtigen Gründe sind durch das Tatgericht im Urteil darzulegen. Diese grundlegende Entscheidung zur "Aussage gegen Aussage" Konstellation ergibt sich aus der Entscheidung BGHSt 44, 153, 158f.

 

Im vorliegenden Fall des Landgericht Ellwangen ist dies nicht wie vom BGH in den Aussage gegen Aussage Beweiswürdigungen geschehen.

 

Denn die Urteilsgründe lassen gerade nicht erkennen, dass über die Angaben der Zeugin hinaus weitere (objektivierbar nachvollziehbare) Umstände von Gewicht gerade auf die Täterschaft des Angeklagten hingedeutet hätten. Soweit das LG weitere Beweismittel verwertet, namentlich Zeugenaussagen in seine Würdigung einbezieht, ergeben sich aus diesen - jedenfalls nach den hier allein maßgeblichen Urteilsgründen - keine unmittelbaren Hinweise auf die Person gerade des Angekl. als Täter. Weitergehender Gründe von Gewicht hätte es indessen bedurft, wenn das Landgericht der Geschädigten insoweit hätte glauben wollen.

 

Ein weiterer Kerpunkt für die richtige Beweiswürdigung im Falle von Aussage gegen Aussage ist die folgende Entscheidung des BGH vom 12. 11. 1998 - 4 StR 511–98: Stützt das Tatgericht seine Verurteilung auf die Bekundung des einzigen Belastungszeugen und steht es Aussage gegen Aussage, so müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat. Hierbei kommt einer Änderung in dem das Kerngeschehen betreffenden Aussageverhalten besonderes Gewicht zu.