Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Aussageverweigerungsrecht

Das Aussageverweigerungsrecht stellt das Recht zum Schweigen dar. Dies ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass kein Mensch sich selbst belasten muss. Es muss kein Beschuldigter eine Aussage machen. Der Beschuldigte kann auch nicht zur Aussage gezwungen werden.
Aus den Vorschriften der Strafprozessordnung in § 136 StPO und § 55 OWiG ergibt sich, dass der Beschuldigte vor der ersten Vernehmung darauf hinzuweisen ist, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, insbesondere wenn er sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst belasten müsste.
Von dem verfassungsrechtlich garanierten Schweigerecht kann ein Beschuldigter nach der Vorschrift des § 163a Abs. 4 S. 2 StPO bereits bei der polizeilichen Anhörung zur vorgeworfenen Tat Gebrauch machen. Gemäß § 243 Abs. 4 S. 1 StPO ist der Beschuldigte in der Hauptverhandlung zu Prozessbeginn auch dann auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen, wenn er bereits zuvor, beispielsweise durch Polizei oder Staats­anwaltschaft, davon Kenntnis erlangt hat.