Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Ausübung verbotener Prostitution § 184e StGB

Im Rahmen der Straf­verteidigung von Sexualstraftaten wird von Herrn Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht aus Schwetzingen sehr darauf geachtet, die Belastung durch das Strafverfahren möglichst gering zu halten. Insbesondere ist darauf stets großer Augenmerk zu richten, dass eine Hauptverhandlung - wenn irgend möglich - genaus vermieden werden soll wie die weitere Belastung der Opfer. Zu den Sexualstraftaten, die von Herrn Rechts­anwalt Manfred Zipper, der eigens dazu eine Internetseite unter der domain Sexualstraftaten.com geschaltet hat gehörden unter anderem: Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern, der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB, sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB, wie auch die sexuelle Nötigung aber auch die Vergewaltigung gemäß § 177 StGB. Auch der sexuelle Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB wird auf der Internetseite www.sexualstraftaten.com von Herrn Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht aus Schwetzingen ausführlich behandelt. Gleiches gilt für den Tatbestand der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gemäß § 180 StGB.
Die Ausbeutung von Prostituierten gemäß § 180a StGB und die Zuhälterei gemäß § 181a StGB sind Delikte, bei denen Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht auch schon bei dem Amtsgericht Memmingen, Landgericht Augsburg und dem Landgericht Ulm verteidigt hat.  Das Verbrechen sexueller Missbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 StGB bedarf ebenso einer ausführlicheren Darstellung wie das Vergehen der exhibitionistischen Handlung, das von § 183 StGB unter Strafe gestellt wird.
Ein Verstoß gegen die erlaubte Prostitution liegt vor, wenn eine Person beispielsweise beharrlich gegen die Sperrbezirksverordnung verstößt. Wenn eine Prostituierte in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch von Personen unter 18 Jahren bestimmt ist, oder in einem Haus, in dem Personen unter 18 Jahren wohnen der Prostitution nachgeht und dabei die vorgenannten Personen sittlch gefährdet, kann mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft werden.