Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Bandendiebstahl § 244 StGB

Der Bandendiebstahl wird in § 244 StGB unter Strafe gestellt. Dabei gilt:

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

  1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
    a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
  2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
  3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden.

Eine Bande besteht dabei aus mindestens 3 Personen. Diese müssen sich zur Verübung von zahlreichen Straftaten im Bereich von Diebstahl und Raub zusammengeschlossen haben. Nach der Ansicht des BGH ist das Festhalten an den bislang geltenden strengen Anforderungen an die Art und Weise der Mitwirkung der Bandenmitglieder beim Diebstahl nicht geboten. Der Tatbestand des Bandendiebstahls setzt nach der Anischt des Bundesgerichtshof also nicht voraus, daß wenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Es reicht aus, wenn ein Bandemitglied als Täter und ein anderes Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Sogar die Handlung der Wegnahme für sich gesehen kann sogar durch einen völlig anderen der Bande fremden Täter ausgeführt werden.

Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper vertritt als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht seine Mandanten bundesweit auch in Fragen des Bandendiebstahls. Er ist bei einer Verhaftung und Inhaftierung für seine Mandanten über den Anwaltsnotdienst unter der Handy Nr. 0175/4018633 zu erreichen. Er verteidigt dann nicht nur bei dem Amtsgericht Schwetzingen, Amtsgericht Mannheim und Amtsgericht Heidelberg, sondern auch bundesweit setzt er sich zur Akteneinsicht mit den unterschiedlichen Staats­anwaltschaften in Verbindung wie zum Beispiel mit der Staats­anwaltschaft München, mit der Staats­anwaltschaft Hamburg, mit der Staatsanwaltschatf Frankenthal, aber auch mit der Staats­anwaltschaft Mainz, Staats­anwaltschaft Mannheim, Staats­anwaltschaft Heidelberg, Staats­anwaltschaft Gera, Staats­anwaltschaft Leipzig, Staats­anwaltschaft Dresden, Staats­anwaltschaft Stuttgart, Staats­anwaltschaft Ulm, Staats­anwaltschaft Bielefeld, Staats­anwaltschaft Heilbronn, Staats­anwaltschaft Augsburg, Staats­anwaltschaft Karlsruhe, Staats­anwaltschaft Freiburg, Staats­anwaltschaft Ravensburg