Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Bankgeheimnis Strafverfahren

Bankgeheimnis oder das sogenannte Bankgeheimnis

In Wirtschaftsstrafsachen sind regelmäßig zur Aufklärung des Sachverhalts Auskünfte von Banken über Konten, Depots und Schließfächer ihrer Kunden einzuholen. Die Banken sind auch für die Straf­verfolgungs­behörden und die Gerichte geeignete Erkenntnisquellen, da die Banken als kaufmännische Unternehmen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 HGB, § 1 KWG) die angefallenen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren haben.

Die Banken müssen auch nach § 154 AO jederzeit darüber Auskunft geben können, über welches Konto oder welches Schließfach eine Person verfügungsberechtigt ist. Die Existenz der verfügungsberechtigten Person muss zudem nachgewiesen werden. Die Mitarbeiter der Kreditinstitute sind nicht befugt, die gewünschten Auskünfte unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern.

Ein solches aus dem Bankgeheimnis etwa herzuleitendes Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht gibt es in Strafverfahren für die Bankmitarbeiter nicht. Insbesondere begründet § 30 a AO kein Auskunfts­verweigerungs­recht. Vielmehr sind die Mitarbeiter derjenigen Kreditinstitute nach § 161 a StPO gegenüber der Staats­anwaltschaft aussagepflichtig.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht der Bankmitarbeiter besteht lediglich im Zivilprozess (§ 383 Abs.1 Ziff. 6 ZPO). § 30 a AO trägt zwar die Überschrift "Schutz von Bankkunden"; er beinhaltet jedoch kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Beweismittel, die unter Missachtung dieser Vorschrift erlangt werden. Einem Auskunftsverlangen nach § 161 StPO steht das Bankgeheimnis auch nicht entgegen. Zur Auskunft verpflichten sind aber nur öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. Das Bankgeheimnis ist also eigentlich gar kein wirkliches Gehemins, da es im Wirtschafts­strafrecht nicht dazu führt, dass der Geheminsträger, nämlich die Bank sich tatsächlich auf das Bankgehemnis berufen kann.