Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Baustrafrecht

Baustrafrecht beschreibt die Gesamtheit der strafbaren Handlungen rund um Bauprojekte, bis hin zum Steuerstrafrecht. Es umfasst also genauso Ordnungs­widrigkeiten am Bau wie auch Preisabsprachen und das Umweltstrafrecht. Mit anderen Worten: Das Baustrafrecht betrifft alle, die an einem Bau beteiligt sind. Es sollte von allen angefangen mit Architekten und Planungsbüros bis hin zu Unternehmen und Arbeitsvermittlern, also Leasingfirmen genauestens beachtet werden. Das Baustrafrecht ist seit dem Einsturz einer Sporthalle in Bad Reichenhall, seit dem Einsturz der U-Bahn in Köln und den damit einhergehenden ganz enormen wirtschaftlichen Schäden in Millionenhöhe in der Presse und in Funk und Fernsehen von erheblicher Bedeutung. Das Baustrafrecht unterliegt nicht eigenen Normen. Vielmehr wird es um die Zentralnorm des § 319 StGB auch von vielen einzelnen Verordnungen und Bußgeldvorschriften geprägt. Alle Normen, gegen die im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung, Änderung und dem Abbruch von Bauwerken aller Art verstoßen werden kann, bilden sozusagen das Gerüst des Baustrafrecht.

 

Als Baustrafrecht wird die Gesamtheit all dieser Normen bezeichnet.

 

Allein wenn es um Baugeld geht, das überbewertet worden ist, wenn Ausländer auf der Baustelle beschäftigt werden, wenn ein Baubetreuer Geld annimmt, das ihm nicht zusteht, wenn das Bauherrenmodell scheitert, liegt ein Fall des Baustrafrecht vor.

 

Auch Umweltdelikte, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Abriss eines Bauwerks betroffen sein können, wie die Vorschriften über die Luftverunreinigung, der unerlaubte Umgang mit gefährlichen Abfällen, und das Unerlaubte Betreiben einer Anlage.

 

Zum Baustrafrecht im weiteren Sinne werden von einem Teil der Literatur darüber hinaus auch die Verwirklichungsformen von Strafnormen, insbesondere aus dem Bereich des Wirtschafts­strafrecht gezählt, die nicht unmittelbar durch die Konzeption oder Realisierung von Bauvorhaben verwirklicht werden können, aber einen Bezug zum Baurecht haben. Aus der hohen Komplexität der Beurteilung baustrafrechlicher Sachverhalte, resultierend aus der engen Verflechtung zwischen juristischen und bautechnischen Fragestellungen folgt, dass die Verfolgung baustrafrechtlich relevanter Sachverhalte oftmals bereits im Vorfeld besonders schwierig ist.