Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Belehrung

In verschiedenen Zusammenhängen existiert eine Pflicht zur Belehrung. Zum Beispiel ist die Belehrung zwingend vorgeschrieben bei einem Rechtsbehelf gegen eine Beschlagnahme gemäß § 98 Abs.2 StPO. Die Belehrung ist vorgeschrieben bei der Haftfortdauer nach § 115 Abs.4 StPO. Die Belehrung über die Wiedereinsetzung bei der Versäumung der Hauptverhandlung ist nach § 233 Abs.2 StPO vorgeschrieben. Die Belehrung ist ebenfalls bei der Strafaussetzung zur Bewährung und der Verwarnung mit Strafvorbehalt gesetzliche Pflicht, § 268a Abs.3 StPO, § 409 Abs.2 StPO, § 453a StPO.
Am bekanntesten dürfte aber die Pflicht zur Belehrung des Beschuldigten im Sinne des § 136 StPO sein:

In der Beschuldigten- beziehungsweise Betroffenenvernehmung ist der Beschuldigte bzw. der Betroffene nach § 136 StPO über seine Rechte zu belehren. Es handelt sich dabei um eine qualifizierte Belehrung. Inhalt der Belehrung: 

  • Eröffnung des Tatvorwurfs (Delikt), § 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 S. 2 bis 4, Abs. 2, 3 StPO
  • Aussageverweigerungsrecht (Wahl der Äußerung oder Nichtäußerung), § 136 Abs 1 S. 2 StPO
  • Jederzeitige Befragung eines selbst gewählten Verteidigers, § 136 Abs. 1 S. 2 StPO
  • Das Recht Beweisanträge zu stellen, § 136 Abs. 1 S. 3 StPO

Unterbleiben die Belehrungen über das Recht auf Aussagefreiheit und Verteidigerkonsultation, so ist die Aussage für ein Gerichtsverfahren unverwertbar. Dies kann durch die sog. qualifizierte Belehrung geheilt werden. Hier muss der Beschuldigte darüber aufgeklärt werden, dass seine bisherigen Aussagen nicht verwertet werden können, eine Belehrung muss erfolgen und der Beschuldigte kann in Kenntnis der Nichtverwertbarkeit eine erneute Aussage machen.

Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben werden, Verdachtsgründe auszuräumen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen sowie selbst einen Beweisantrag zu stellen. Die einzige Pflicht eines Beschuldigten ist die Angabe der vollständigen und wahrheitsgemäßen Personalien, hierfür ist jedoch keine gesetzliche Vorschrift für eine Belehrung vorhanden. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße sind mit Bußgeld bewehrt, § 111 OWiG.