Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Belehrungspflicht

Belehrungspflicht bedeutet, dass der vernehmende Beamte unmittelbar den zu vernehmenden qualifiziert über seine Rechte zu belehren hat. Die Belehrungspflicht gehört zu den fundamentalsten Pflichten des Vernehmungsbeamten. In den verschiedenen Stadien eines Strafverfahrens also schon zu Beginn des Ermittlungs­verfahrens aber auch noch in der Straf­vollstreckung sind Belehrungspflichten im Gesetz vorgesehen, die von den jeweiligen Beamten zu erfüllen sind. Sollte der Vernehmungsbeamte die Belehrungspflicht nicht erfüllt haben, kann es zu einem Beweisverwertungsverbot kommen. Der BGH hat die Kompensationslösung gewählt. Das bedeutet, dass im Rahmen der Vollstreckung einige Zeit als verbüsst erachtet worden ist, damit ist die Vollstreckungslösung zum Teil umgesetzt worden.Mitbeschuldigte können aus der Verletzung der Belehrungspflicht, die individuell an fremde Staatsangehörigkeit und Festnahme anknüpft, keine Verletzung eigener Verfahrensrechte herleiten, da ihr Rechtskreis nicht betroffen ist  Betroffenen ist zu Beginn der Identitätsfeststellung mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. Die Belehrungspflicht stellt eine wesentliche Förmlichkeit dar, deren Nichtbeachtung eine Diensthandlung nach § 113 Abs. 3 StGB unrechtmäßig macht. gilt der Grundsatz, dass sich kein Beschuldigter selbst belasten muss. Ausgehend von diesem ehernen zentralen nemo-tenetur-Grundsatz ist die BGH Entscheidung vom 09.06.2009 — BGH 4 StR 170/09 zu lesen: Dieser strafverfahrensrechtliche Grundsatz beinhaltet das Recht des Beschuldigten und später natürlich auch des Angeklagten zu Schweigen. Dieses Recht ergibt sich aus der Vorschrift des § 136 Abs. 1 S. 1 StPO. Ein Polizeibeamter umgeht dann gezielt die ihm obliegenden Belehrungspflichten nach § 136 Abs. 1 S. 2, § 163 a Abs. 3 S. 2 StPO wenn er sich von einem bereits als Tatverdächtigen zu vernehmenden Beschuldigten nach dessen pauschalem Geständnis einer Straftat und der unmittelbar darauf folgenden Festnahme über eine beträchtliche Zeitspanne hin Einzelheiten der Tat berichten lässen, ohne den als Beschuldigten behandelten Täter auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen zu haben.