Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Berufung Revision Rechtsmittel

Berufung Revision Rechtsmittel, mit denen die Entscheidungen (Urteile der ersten Instanz) angegriffen werden können. Sollte gegen Sie ein Urteil verkündet worden sein, haben Sie eine Woche Zeit, gegen das Urteil vorzugehen. Sie sollten sich einen Rechts­anwalt, bestmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht zu Rate ziehen. Die Rechtsanwälte Zipper & Partner legen gerne für Sie Berufung gegen das Urteil des Amtsgericht ein. Wir sind bundesweit für unsere Mandanten tätig. Das bedeutet: Unabhängig, davon ob gegen Sie ein Urteil des Amtsgericht Heidelberg vorliegt, oder ob Sie vom Amtsgericht Mannheim verurteilt worden sind, oder auch gegen ein Urteil des Amtsgericht Karlsruhe vorgehen möchten: Wenn Sie uns rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist beauftragen, legen wir gerne für Sie Berufung ein. Rechts­anwalt Manfred Zipper ist Fachanwalt für Strafrecht und hat schon an vielen Landgerichten über Berufungen verhandelt, beispielsweise am Landgericht Baden-Baden wie auch am Landgericht Mannheim und am Landgericht Heidelberg.

Unterschied Berufung und Revision:

Die Berufung dient als Rechtsmittel zur Überprüfung eines gerichtlichen Urteils der ersten Instanz, wenn das Amtsgericht das Urteil verkündet hat. In der Berufungsinstanz wird der gesamte Streitstoff noch einmal überprüft. Das heißt: Die gesamte erste Instanz vom Amtsgericht wird einer eingehenden Überprüfung unterzogen. Die Berufung kann auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. die Berufung ist innerhalb der Berufungsfrist von 1 Woche nach Bekanntgabe des Urteils bei dem Gericht einzulegen, das das Urteil erlassen hat. Anders als bei der Revision wird bei der Berufung das angegriffene Ausgangsurteil nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft. Die gesamte Beweisaufnahme muss noch einmal durchgeführt werden. Sowohl die Staats­anwaltschaft wie auch der Angeklagte kann Berufung einlegen. Die Berufung muss nicht begründet werden. Zum Teil bietet es sich an, die Berufung mit einer Begründung zu versehen. Gegen Urteil des Landgerichts ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.

Beschränkung der Berufung:

Eine Berufung kann also in zulässiger Weise von den anfechtungsberechtigten Beteiligten auch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. Diese Entscheidung wird meist getroffen, wenn Akteneinsicht genommen worden ist, wenn eine ausführliche Besprechung des Urteil des Amtsgericht durchgeführt worden ist. Das Berufungsgericht kann dies von sich aus jedoch nicht. Sie sollten also stets und immer die Berufungsfrist von 1 Woche nach Urteilsverkündung wahren. Es wird dann gleich Berufung eingelegt und Akteneinsicht beantragt.

 

Das erstinstanzliche Urteil kann nur innerhalb einer bestimmten Frist und Form mit der Berufung angegriffen werden. Auch für die von der Berufungseinlegung zu unterscheidende Berufungsbegründung gelten Frist- und Formvorschriften. Wird keine Berufung eingelegt, wird die Ausgangsentscheidung rechtskräftig und ist damit einer späteren Überprüfung entzogen, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollte. Eine Ausnahme hierzu stellt das Wiederaufnahmeverfahren „von Amts wegen“ dar.

 

Es ist die Grenze von einerseits 15 Tagessätzen (bei Verurteilung) und 30 Tagessätzen (bei Freispruch) zu beachten.