Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.

 

In dem Beschluss vom 14.07.2010 hat der BGH entschieden, dass der Tatrichter gehalten ist, die Tatvorwürfe ganz konkret vorzuhalten, wenn es um die Frage der Annahme eines Vorteils für in der Vergangenheit liegende Bevorzugungen geht. Der Tatrichter ist also grundsätzlich gehalten, die jeweiligen Bevorzugungshandlungen konkret nach Zeit, Ort und Begehungsweise festzustellen und sich nicht nur auf allgemeine Beschreibungen, etwa orientiert an der getroffenen Unrechtsvereinbarung, zu beschränken. Feststellungsschwierigkeiten bei Serienstraftaten über einen längeren Zeitraum lässt sich entsprechend der hierzu bestehenden Rechtsprechung des BGH Rechnung tragen.

 

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom entschieden, dass ein Arrestgrund nicht allein schon deshalb vorliegt, weil eine gegen das Gläubigervermögen gerichtete Straftat vorliegt. Sie ist als Arrestgrund allein nicht ausreichend.

Aus den Leitsätzen dieser Entscheidung ergibt sich, dass zwar derjenige, der zur Erfüllung einer Schmiergeldvereinbarung Zahlungen an einen Mitarbeiter des geschädigten Unternehmens veranlasst, dem geschädigten Unternehmen gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 299 StGB auf Schadenersatz in entsprechender Höhe haftet. Aber ein Arrestgrund kann auf eine gegen des Vermögen des Gläubigers gerichtete Straftat allein nicht gestützt werden. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 02.03.2011 - 19 W 10/11, BeckRS 2011, 08475