Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Besuchserlaubnis

In der Untersuchungshaft oder U-Haft kann man seinen Freund, Familienangehörigen besuchen. Man bedarf hierzu einer Beuschserlaubnis, die von dem zuständigen Amtsgericht ausgestellt wird. Das macht der zuständige Ermittlungsrichter. Die Zuständigkeit, ob es in den Bereich der Staats­anwaltschaft oder in den des Ermittlungsrichters fällt, hängt davon ab, ob schon Anklage erhoben worden ist.

 

Als erste Maßnahme sollte man sich einen sogenannten Besuchersprechschein erteilen lassen. Dieser wird in aller Regel von der Staats­anwaltschaft erteilt. Sollte bereits Anklage erhoben sein, ist das jeweilige Gericht hierfür zuständig. Um eine Besuchserlaubnis zu bekommen, ist es hilfreich, dass Aktenzeichen zu kennen. Auf dem in pink gehaltenen Haftbefehl, der dem Beschuldigten bei der Eröffnung des Haftbefehls ausgehändigt worden ist, steht links oben ein Aktenzeichen mit dem "Gs" - Aktenzeichen.

 

Das Aktenzeichen, das mit "Gs" beginnt, ist das Aktenzeichen des Amtsgerichts. Das zumeist darunterstehende "Js" - Aktenzeichen ist das Aktenzeichen der Staats­anwaltschaft. Am besten man vermerkt auf dem ansonsten formlosen Antrag bzgl einer Besuchserlaubnis beide Aktenzeichen. Es wird empfohlen, dem Antrag eine Kopie des eigenen Personalausweises beizufügen.

 

Wenn zu befürchten ist, dass die U-Haft länger andauert, sollte man einen Dauerbesuchserlaubnis beantragen, da man dann nicht bei jedem Besuch eine neue Besuchserlaubnis beantragen muss.

 

In der Regel berechtigt die Besuchserlaubnis zum Besuch des Untersuchungsgefangenen für die Dauer von 30 Minuten, wenn der Richter oder der Staatsanwalt keine längere Besuchserlaubnis bestimmt.

 

Gegen die Ablehnung eines Besuchsantrages kann sowohl der Inhaftierte als auch die Person, die ihn besuchen will, gem. § 304 StPO Beschwerde einlegen. Diese ist gem. § 306 StPO an das Gericht zu richten, das den Besuch abgelehnt hat. Der Besuch wird gem. Nr. 27 UVollzO überwacht.

 

2. Briefverkehr mit dem Inhaftierten

 

Man muss sich darüber im klaren sein, dass der Briefverkehr mit einem U-Häftling in der Untersuchungshaft überwacht wird (gem. Nr. 20 (1) UvollzO). Entweder dem Staatsanwalt oder dem Richter obliegt die Postkontrolle. Es ist offensichtlich klar, dass keine Zeile über die vorgeworfene Straftat oder damit zusammenhängende Dinge geschrieben werden sollte, es sei denn man hat ohnehin ein Geständnis abgelegt. Nicht nur, dass man den Tatverdacht erhärten könnte, es besteht auch noch die Gefahr, dass dem Inhaftierten zusätzlich der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr vorgehalten werden könnte. Man sollte sich auch auf längere Postlaufzeiten einstellen. Ein Brief ist oft wochenlang unterwegs. Die Portokosten hat der Inhaftierte zu tragen.

 

3. Telefonate in der Untersuchungshaft

 

Nur in Ausnahmefällen wird dem U-Häftling eine Telefonerlaubnis erteilt. Dies ist unter umständen bei nahen Verwandten mit weit entferntem Wohnort ausnahmsweise möglich. Derartige Anträge werden in der Regel mit dem Hinweis darauf, dass "Telefongespräche grundsätzlich mit der Ordnung in der JVA unvereinbar" seien, abgelehnt. Weitere "Argumente" sind technischer Natur, da die "technischen und personellen Voraussetzungen in der JVA zur Durchführung und Überwachung von Telefongesprächen" nicht vorlägen. Insofern werden die Inhaftierten auf den Briefverkehr verwiesen.

 

4. Paketempfangin der Untersuchungshaft

 

Gem. Nr. 39 I 1 UVollzO kann der Gefangene jährlich mindestens drei Pakete empfangen. Nach Eingang der Pakete werden diese kontrolliert. Nur die zulässigen Gegenstände werden dem Gefangenen ausgehändigt, alle Gegenstände die der Gefangene nicht in der Haft besitzen darf, werden zur persönlichen Habe des Inhaftierten genommen und diesem bei Entlassung ausgehändigt. Unzulässige Gegenstände sind etwa: