Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Betäubungsmittelstrafrecht BtMG

Ziel des Betäubungsmittelstrafrechts

 

Entwickelt wurde das heutige Betäubungsmittelgesetz (BtmG) aus dem Opiumgesetz von 1923. Aufgrund immer neu hinzukommender Betäubungsmittel unterlag es in den letzten Jahrzehnten einer ständigen Änderung und Verschärfung. Grundsätzlich dient es vor allem der Prävention und Abschreckung.

 

Schutzgut des BtmG ist nicht, wie man meinen könnte, in erster Linie der Schutz von Leib und Leben des Einzelnen, sondern die Volksgesundheit. Geschützt werden soll diese vor dem gefährlichen Drogenkonsum und den daraus herrührenden Gesundheitsschädigungen.

 

 

 

Betäubungsmittel-Arzneimittel

 

Grundsätzlich wird zwischen dem Betäubungs­mittelrecht und dem Arzneimittelrecht unterschieden. Grob gesagt, liegt der Schwerpunkt des Betäubungs­mittelrechts beim illegalen Markt und der des Arzneimittelrechts beim legalen Markt.

 

Unter Betäubungs­mitteln versteht man Stoffe, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen ihrer Wirkungsweise eine Abhängigkeit hervorrufen können, deren betäubende Wirkung wegen des Ausmaßes einer missbräuchlichen Verwendung unmittelbar oder mittelbar Gefahren für die Gesundheit begründen oder die der Herstellung solcher Betäubungsmittel dienen.

 

Gemäß dieser Definition müssten theoretisch auch Tabak, Alkohol und Kaffee darunter fallen. Verboten sind diese Substanzen nach unserer Rechtsordnung allerdings nicht.

 

Um sicher zu gehen, ob eine Substanz ein Betäubungsmittel i.S.d. BtmG darstellt, genügt ein Blick ins Gesetz. Im BtmG befindet sich in dessen Anlagen I-III eine Postivliste von Substanzen. Kurz um: alles, was sich auf dieser Liste befindet, gilt als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes.

 

Die Liste ist unterteilt in nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (z.B. LSG, Heroin, Cannabis (mit Einschränkungen), LSD etc.), verkehrsfähige, aber nicht verschreibungspflichtige Betäubungsmittel (Coca-Blätter) und verkehrsfähige und verschreibungspflichtige Betäubungsmittel (z.B. Codein, Morphin, Amphetamin, Kokain)

 

Es wird unterschieden zwischen harten und weichen Drogen. Wenn die folgenden Drogen diskutiert werden, handelt es sich um weiche Drogen: Cannabis-Produkte wie Haschisch und Marihuana. Bei Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin (Crystal) handelt es sich um harte Drogen. Der Unterschied zwischen weichen und harten Drogen wirkt sich vor allem in der Strafzumessung aus.

 

 

 

Dreh und Angelpunkt der Strafbarkeit nach dem BtmG ist der Erlaubnisvorbehalt. Nur wer die erforderliche Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt bekommen hat, fällt nicht unter die im BtmG formulierten Strafen.

 

Eine Erlaubnis wird allerdings z.B. nur zu wissen­schaftlichen Zwecken oder aus medizinischen Gründen erteilt.

 

Der Begriff des Arzneimittels ist dagegen im Gesetz legal definiert. Danach sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung und zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten bestimmt sind und diesen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen oder tierischen physiogischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu stellen.

 

Die Begriffe schließen sich jedoch nicht gegenseitig aus, so dass auch beide Gesetze nebeneinander Anwendung finden können.

 

Gerade bei den Verstößen des Arzneimittelgesetzes (AMG) wird nicht selten das Doping betroffen sein. Dort wird meist mit Steroiden und Anabolika gedealt. In Fitnessstudios oder auch im Leistungssport zählt das Anabolika mittlerweile zu den häufigsten Verursachern von Herzerkrankungen und sonstigen schädigenden Erkrankungen. Aus diesem Grund ist die Strafandrohung von § 95 AMG auch sehr hoch.

 

 

 

Siehe hierzu auch den Beitrag vom 15.September „Legal Highs sind keine Arzneimittel“ in unseren News.

 

 

 

Mengenbegriff

 

Das in Betracht kommende Strafgesetz ist abhängig von der Menge der Betäubungsmittel, wobei das BtmG die normale, die geringe und die nicht geringe Menge kennt. Je höher die Menge, desto schwerwiegender ist die Straftat.

 

1. Die geringe Menge

 

Diese Mengenangabe umfasst höchstens 3 Konsumeinheiten:

 

-THC: 0,045g

 

-Heroinhydrochlorid: 0,15 HHCL

 

-Kokainhydrochlorid: 0,3 g

 

-Amphetamin: 0,15 g Amphataminbase

 

 

 

Bei der geringen Menge kann von einer Bestrafung gemäß § 29 Abs.5 BtMG oder 31 a BtMG abgesehen werden, wenn diese dem Selbstkonsum dient.

 

Wird eine geringe Menge festgestellt, muss im Urteil zwingend eine Anwendung des § 29 Abs.5 BtMG erörtert werden.

 

2. Die normale Menge

 

Bei einer Überschreitung der geringen Menge, die jedoch noch nicht als nicht geringe Menge i.S.d. 29 a BtMG zu qualifizieren ist, spricht man von einer normalen Menge, welche von dem Normalstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG umfasst wird.

 

3. Die nicht geringe Menge

 

Die nicht geringe Menge i.S.d. 29 a BtmG ist Dreh-und Angelpunkt eines jeden Betäubungsmittelverfahrens, da sie als Qualifizierung zu § 29 BtmG eine deutliche Strafschärfung bedeutet und das Delikt zu einem Verbrechen aufsteigen lässt.

 

Maßgeblich für die Bestimmung der nicht geringen Menge ist dabei die äußerst gefährliche Dosis für einen drogenunerfahrenen Erstkonsumenten.

 

Um festzustellen, ob eine nicht geringe Menge erreicht wurde, sind die Wirkstoffmengen des jeweiligen Betäubungsmittels zu ermitteln.

 

Dabei ist die Wirkstoffmenge und die Wirkstoffkonzentration nicht nur Tatbestandsmerkmal vieler Straftatbestände, sondern auch Anknüpfungspunkt allerlei Eingriffsmaßnahmen (z.B. Telefonüberwachung) sowie der Beurteilung der Schwere der Tat und des Schuldumfanges.

 

Die Höhe der Wirkstoffmenge ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern wurde durch die Rechtsprechung festgeschrieben.

 

Bei der Feststellung des Wirkstoffgehaltes genügt es grundsätzlich nicht, allein die Qualität der Drogen zu beschreiben (z.B. zumindest durchschnittliche Qualität) bzw. diese auf statistische Erwägungen zu stützen.

 

Grundsätzlich sind Untersuchungen durch Kriminaltechnische Untersuchungsstellen nach genau vorgegebenen Verfahrenskriterien durchzuführen.

 

Sind solche Feststellungen nicht möglich, weil etwa das Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden konnte, hat der Tatrichter alle nur erdenklichen Aufklärungsmöglichkeiten auszunutzen. So sind alle festgestellten Umstände wie z.B. Bruttomenge, Preis, Herkunft, Beurteilung der Qualität durch Zeugen, Lieferanten, Aussagen zu etwaigen Streckmitteln etc. zu untersuchen, um festzustellen, in welcher Qualität oder von welchem Wirkstoffgehalt auszugehen ist.

 

Sind solche Feststellungen nicht möglich, muss der Tatrichter in dubio pro reo von dem für den Beschuldigten günstigsten Mischungsverhältnis ausgegangen werden.

 

 

 

Folgende Grenzwertbestimmungen wurden obergerichtlich getroffen:

 

-Amphetamin: 10 g Amphetamin-Base (200 Dosen á mg des Wirkstoffs)

 

-Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid (45 Dosen á 100mg oder 150 Konsumeinheiten á 30 mg)

 

-Cannabis: 7,5g Tetrahydrocannabinol (Stehen keine genauen Wirkstoffgehalte fest, wird aufgrund einer Entscheidung des BGH davon ausgegangen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung der Wirkstoffgehalt von Marihuana durchschnittlicher Qualität bei 5 bis 8% liegt.

 

-Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid (30 Dosen á 50 mg)

 

-Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid (150 Konsumeinheiten á 33 mg)

 

-LSD: 6 mg (120 Dosen á 50 mg) oder 300 Trips

 

-Ecstasy: 30 mg Meta-Chlorphenylpiperazin

 

-Methamphetamin (Chrystal, Speed, ICE): 5 g Methamphetamin-Base

 

- Khat-Pflanzen: 30 g Cathinon

 

Siehe hierzu auch unseren Beitrag vom 18.08.2014 „Keine Qualifikation in nicht geringer Menge bei versuchter unerlaubter Durchfuhr von Betäubungs­mitteln.“ in unseren News.

 

 

 

Täterschaft und Teilnahme

 

Die Tatbeteiligung an einem Strafverfahren wegen Betäubungs­mitteln oder Arzneimitteln kann als Mittäter oder als Gehilfe erfolgen. Für die Abgrenzung von Täterschaft oder reiner Gehilfeneigenschaft kommt es im Wesentlichen darauf an, welche Qualität die Handlung hat.

 

Aus der Lehre der Tatherrschaft werden, wie der Wortlaut schon sagt, die Gesichtspunkte der Herrschaft über die Tat herangezogen. Darüber hinaus muss der Täter auch noch ein eigenes Interesse am Taterfolg haben, wobei er hierfür nicht notwendigerweise auch eine Tatbeteiligung innehaben muss. Um als Mittäter bestraft werden zu können, muss auch der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille hierzu bei dem Täter vorhanden sein.

 

Eigenkonsum

 

Unter Konsum versteht man die kurzfristige Übernahme von BtM zur sofortigen Verköstigung. Der Eigenkonsum ist grundsätzlich straflos. Grund hierfür ist, dass nach unseren Gesetzen auch eine Eigengefährdung bis hin zum Suizid ebenfalls nicht sanktioniert wird. Problematisch ist häufig jedoch die Abgrenzung zum strafbaren Besitz.

 

Auch bei sog. Konsumentenrunden kann schnell der Boden der Legalität verlassen werden, denn allein die Weitergabe z.B. des Joints kann schon eine strafbare Verbrauchsüberlassung darstellen.

 

Siehe hierzu den Beitrag „Eigenkonsum-Sichverschaffen“ in unseren News

 

Besitz

 

Gemeint ist der Besitz von Betäubungs­mitteln ohne zugleich Inhaber einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.

 

Der Besitz stellt einen Auffangtatbestand dar, welcher dann greift, wenn andere Tatbestände nicht erfüllt sind.

 

Besitz umschreibt das tatsächliche bewusste Innehaben des Materials, wobei die Eigentumslage dabei völlig egal ist. So erfüllt der Transport fremder BtM am oder im Körper u.a. den Tatbestand des illegalen Besitzes.

 

Besitz liegt also nicht nur vor, wenn man das BtM in den Händen hält, sondern es genügt auch schon, wenn der Täter ohne große Schwierigkeiten tatsächlich auf das Material zugreifen und darüber verfügen kann.

 

Problematisch kann die Frage des Besitzes vor allem dann sein, wenn ein Mitbewohner oder Ehegatte Drogen in der gemeinsamen Wohnung aufbewahrt, man selbst aber nichts damit zu tun hat.

 

 

 

Handeltreiben

 

Der Begriff „Handeltreiben“ wird in den Begriffs­bestimmungen des BtmG nicht genannt. Dort sind zwar die anderen Delikte legal definiert, nicht aber das Handeltreiben mit Betäubungs­mitteln. Es gilt der durch die Rechtsprechung entwickelte sehr weite Begriff des Handeltreibens. Danach gilt jede eigennützige auf die Förderung des Umsatzes von BtM gerichtete Tätigkeit als Handeltreiben mit Betäubungs­mitteln. Ausreichend dafür ist bereits eine einmalige, gelegentliche, vermittelnde oder bloß unterstützende Tätigkeit.

 

Der Erfolg ist dabei völlig egal. Denn schon jede Anbahnung eines Geschäfts mit Betäubungsmittel erfüllt den Tatbestand: es ist also bereits jede umsatzfördernde Handlung ausreichend, ohne dass es bereits zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein muss. Die Förderung muss sich auch nicht auf eine bestimmte, tatsächlich vorhandene Menge an BtM beziehen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Drogen vom Täter angeboten oder erworben werden. Dabei ist zu beachten, dass es nicht einmal erforderlich ist, dass die Betäubungsmittel überhaupt zur Verfügung stehen. Vielmehr genügt es, wenn die entfaltete Tätigkeit auf die Übertragung von BtM von einer Person auf eine andere abzielt. Auf die tatsächliche Förderung des erstrebten Umsatzes kommt es ebenfalls nicht an, so dass es völlig irrelevant ist, wenn überhaupt kein Umsatz erreicht wird. (Wie dies bei Käufen durch einen verdeckten Ermittler der Polizei meistens der Fall ist)

 

Jedoch nicht nur die Beschaffung und Lieferung fallen unter den Tatbestand, sondern auch Zahlungsvorgänge und unterstützende Finanzaktionen, reichen aus.

 

Aufgrund dieses uferlosen Begriffes, fällt insbesondere die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung sowie zwischen Täterschaft und Teilnahme sehr schwer, so dass hier häufig sehr gute Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung versteckt sind.

 

Sie sollten sich daher an einen Rechts­anwalt wenden, der sich mit der Verteidigung in Betäubungsmittelstraftaten und der ausschlaggebenden Rechtsprechung auskennt und für Sie eine effektive Verteidigungsstrategie erarbeiten kann.

 

Gewerbsmäßiges Handeltreiben

 

Gewerbsmäßiges Handeltreiben ist anzunehmen, wenn sich der Täter durch den wiederholten Absatz eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht und einiger Dauer verschaffen will, wobei ein „kriminelles Gewerbe“ oder die Tätigkeit als „Hauptjob“ nicht gefordert wird.

 

Eine wiederholte Tatbegehung wird nicht unbedingt gefordert, so dass unter gewissen Umständen schon die erstmalige Begehung gewerbsmäßiges Handeln darstellen kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Dealer nur eine Kostprobe seines Materials abgibt, er sodann aber gefasst wird. Hier hatte der Täter durch die Abgabe der Kostprobe bereits den Entschluss gefasst, Kunden für spätere Einkäufe anzuwerben, um sich so eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

 

Wer sich allerdings immer wieder Betäubungsmittel für den eigenen Verbrauch kauft, handelt trotz Wiederholung nicht gewerbsmäßig.

 

Angestrebt werden muss nicht immer nur Geld, auch der Erhalt anderer Vermögensvorteile kann ausreichen.

 

Vor allem sobald beim Verkauf andere Gründe als das finanzielle Interesse im Vordergrund stehen, wie z.B. die erleichterte Kontaktaufnahme zu anderen Menschen, bedarf es für die Annahme der Gewebsmäßigkeit einer besonderen Begründung.

 

Bandenmäßiges Handeltreiben

 

Bandenmäßiges Handeln ist bei einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen gegeben, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere, selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.

 

Sobald eine bandenmäßige Begehung in Rede steht, steht auch gleich eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren mit im Raum. Grund für die hohe Straferwartung ist das gesetzgeberische Ziel, organisierte Verbrechen und der damit verbundenen erhöhten Gefährlichkeit dieser Machtstrukturen entgegenzuwirken.

 

Die genaue Bezifferung der Bandenmitglieder auf 3 bedeutet allerdings nicht, dass auch alle drei tatsächlich am Geschehen vor Ort beteiligt sein müssen. Es genügt, dass der jeweilige Täter oder Teilnehmer in die Bandenabrede (die auch stillschweigend erfolgen kann) einbezogen ist, auch wenn er an einzelnen der Bandentaten nicht beteiligt ist.

 

Ebenfalls ist es nicht erforderlich, dass sich die Bandenmitglieder untereinander kennen.

 

Gefordert wird allerdings das Erfordernis des Eigennutzes eines jeden Mitgliedes.

 

Eine gemeinsame Kasse ist meist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Bandenzusammenschlusses.

 

 

 

Bewaffnetes Handeltreiben

 

Sobald eine Schusswaffe oder ein sonst gefährliches Werkzeug mit einer nicht geringen Menge zusammentrifft, steht ebenfalls eine Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren im Raum, da sich durch deren Mitsichführen die Gefährlichkeit des Betäubungsmittelhandels unweigerlich erhöht.

 

Der Begriff der Schusswaffe ist im Waffengesetz definiert, wobei Gaspistolen Luftdruckpistolen und Schreckschusswaffen ebenfalls unter den Waffenbegriff fallen.

 

Selbst wenn die Waffe nicht geladen ist, die Munition dem Täter jedoch griffbereit zur Verfügung steht und er die Waffe jederzeit ohne zeitliche Verzögerung laden kann, ist der Tatbestand erfüllt.

 

Auch wenn die Waffe nur aufgrund des Berufes, z.B. als Polizist, Jäger oder Soldat mit sich geführt wird, diese jedoch bei der Tatausführung nicht verwendet werden soll, ist dies für die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausschlaggebend, da eine Verwendungsabsicht des Täters gerade nicht gefordert wird.

 

Unter die sonstigen Gegenstände fallen z.B. Schlagstöcke, Dolche, Springmesser, Schlagringe, Baseballschläger und Gummiknüppel usw.

 

Ausreichend ist, dass der Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit zur Verletzung von Personen geeignet ist. Dass der Täter mit dem Gegenstand in der konkreten Situation niemanden verletzen wollte, ist auch hier nicht ausschlaggebend, ausreichend ist das bewusste gebrauchsbereite Mitsichführen des Gegenstandes.

 

Mitgeführt ist die Waffe oder der gefährliche Gegenstand, sobald sie der Täter bei der Tat bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann.

 

Es genügt folglich, wenn das Drogengeschäft in einer Wohnung stattfindet und dort auch eine Waffe aufbewahrt wird.

 

Ausschlaggebend ist, dass der Täter während eines Teilaktes des Handeltreibens bei sich führt.

 

Siehe hierzu die Beiträge „Bewaffnetes Handeltreiben mit BtM mit Fahrtenmesser“ und Cannabismüll mit Waffe“ in unseren News.

 

 

 

Bestimmen eines Minderjährigen

 

Wer als Erwachender einen Minderjährigen, folglich eine Person unter 18, zur Teilnahme und deren Benutzung im unerlaubten Betäubungsmittelverkehr bestimmt, wird ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren bestraft.

 

Voraussetzung ist, dass man derart auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, dass sich dieser zur Tatausführung entschließt.

 

Allein das Überlassen von BtM an einen Minderjährigen, so dass für diesen lediglich die Möglichkeit des Handeltreibens besteht, genügt für das Bestimmen allerdings nicht.

 

 

 

Anbau, Herstellen und Gewinnen:

 

Obwohl es ein Leichtes ist, im Internet Anleitungen für Indooranlagen zur Aufzucht von Cannabispflanzen zu finden, stellt bereits das Verbringen eines Samens in die Erde eine Straftat dar. Der Anbau beginnt nämlich schon mit der Aussaat der Samen und umfasst die Aufzucht und Pflege der Pflanzen.

 

Auch bei schlechter oder gar keiner Ernte ist ein Anbau i.S.d. Gesetzes gegeben. Ausschlaggebend ist nicht der Istzustand, sondern was für ein Ertrag von der Anzahl der Pflanzen zu erwarten war.

 

Sobald die Blüten abgeschnitten und getrocknet werden, beginnt der Tatbestand der Herstellung und Gewinnung.

 

Sobald die Aufzucht und der Anbau von Cannabispflanzen die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel bezweckt, kann ferner der Tatbestand des Handeltreibens erfüllt sein.

 

Wird in der gemeinsamen Wohnung z.B. vom Partner oder Mitbewohner Cannabis angepflanzt, sollte man tunlichst die Finger davon lassen, bei der Pflege der Pflanzen zu helfen. Denn bereits das Gießen oder Umtopfen kann eine Beihilfehandlung zum Anbau darstellen.

 

Indoorplantagen werden häufig durch Zufall entdeckt, weil ein Nachbar einen seltsamen Geruch wahrnimmt oder aufgrund eines Notfalles (Wasserschaden oder Brand in der Wohnung) in die Wohnung eingedrungen wird.

 

Auffällig ist auch immer eine hohe Stromrechnung. Anhand dieser wird häufig von den Ermittlungsbeamten im Anschluss die Anzahl der Ernten hochgerechnet. Hier ist es wichtige einen erfahren BtM-Spezialisten mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen, denn nicht selten werden die „hypothetischen“ Erträge falsch berechnet.

 

Abgabe

 

Unter Abgabe versteht man die unerlaubte Übertragung der Verfügungsgewalt ohne Gegenleistung und ohne rechtsgeschäftliche Grundlage an einen Dritten zu dessen freier Verfügung.

 

Ein typisches Beispiel hierfür ist das Teilen seiner Drogen mit anderen Abhängigen oder das Verschenken an Bekannte.

 

Veräußerung

 

Veräußerung ist die Abgeben von Drogen gegen Entgelt (sonst Abgabe) aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung, wobei kein Eigennutz gegeben sein darf (sonst Handeltreiben).

 

Einfuhr und Ausfuhr

 

Sobald die Betäubungsmittel über eine maßgebliche Grenze ins Inland verbracht werden, liegt eine Einfuhr vor. Die Ausfuhr ist das Gegenstück hierzu, folglich das Verbringen der Drogen aus dem Geltungsbereich des BtmG heraus ins Ausland hinein. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Ware persönlich über die Grenze befördert, so dass auch der Weg über den Postversand oder der Transport via Flugzeug ausreicht.

 

Von einer Durchfuhr spricht man, wenn das BtM vom Ausland durch Deutschland in ein anderes Land verbracht werden soll. Voraussetzung ist hier jedoch, dass der Durchführenden oder eine Dritten Person während des Verbringens nicht auf die BtM zugreifen kann, sonst ist eine Einfuhr gegeben. So ist dies z.B. bei einem Flug, der in Deutschland nur zwischenlandet, das Gepäck, in dem sich auch die Ware befindet, vom Flugpersonal weitergeleitet wird, ohne dass es noch einmal in die Hände der Passagiere kommt.

 

Sobald sich die Ware am oder im Körper befindet, scheidet eine Durchfuhr daher immer aus, da eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit (sei es durch das Ausscheiden aus dem Körper) besteht.

 

Bei Tätigkeiten als Beifahrer von Schmuggelfahrten ist eine genaue rechtliche Überprüfung notwendig, ob Mittäterschaft oder lediglich Beihilfe in Betracht kommt.

 

31 BtMG

 

Sofern man als Beschuldigter eines BtM-Delikt dem Staat bei der Aufklärung behilflich ist, kann für ihn die Strafe entweder gemildert oder sogar ganz von ihr abgesehen werden.

 

Die Aufklärungshilfe besteht darin, dass der Täter durch die freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beiträgt, dass die Tat über seinen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt wird. Nicht unbedingt erforderlich sind komplett neue Informationen. Es reicht auch, wenn bereits vorhandenes Wissen durch die Angaben verstärkt oder bestätigt werden.

 

Therapie statt Strafe

 

Der Gesetzgeber hat in Betäubungsmittelverfahren nicht zu Unrecht nach dem Motto gehandelt „Therapie statt Strafe“, denn in den meisten Fällen von Betäubungsmittelstraftaten sind die Täter selbst auch süchtig. Die Drogensucht ist auch häufig der Grund oder zumindest mit ein bestimmender Grund für die Drogenstraftat. Ob es das gewerbsmäßige Handeln mit Betäubungs­mitteln oder der Besitz von Betäubungs­mitteln, aber auch die Einfuhr von Betäubungs­mitteln ist, geht man stets davon aus, dass derjenige, der sich wegen eines solchen Drogendelikts strafbar gemacht hat, auch selbst ein Konsument von Drogen ist. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 35 BtmG und des § 64 StGB ins Leben gerufen: Der Sinn ist folgender: Man versucht im Sinne einer möglichst erfolgreich verlaufenden Resozialisierung, dass der drogensüchtige Straftäter unter gewissen Voraussetzungen nach der Rechtskraft des Urteils eine stationäre Drogentherapie besuchen kann. Er muss dann nicht in einer JVA seine Freiheitsstrafe antreten, sondern kann sich zunächst mit der Entziehung und Entwöhnung aktiv befassen. Dies soll zur Folge haben, dass der wegen Drogensucht straffällig gewordene Straftäter die Möglichkeit erhält, durch die Therapie seine Resozialisierung schneller zu erreichen. Im Falle von § 64 StGB kann der Verurteilte, der aufgrund seines Hanges zu Drogen und der damit zusammenhängenden Gefährlichkeit, dass er weitere Straftaten begehen würde, in eine Entziehungsanstalt eingewiesen werden.