Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Bewährung und Widerruf der Bewährung

Bewährung und Widerruf der Bewährung: Bewährung bedeutet, dass man sich bewähren muss. Es ist also nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Nach dem Motto "mir wird schon nichts passieren", kann man nicht mehr weitermachen. Denn ist gegen Sie eine Freiheitsstrafe verhängt worden, deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt worden ist, dann wird von dem Amtsgericht ein Bewährungsheft geführt. Dieses wird turnusmäßig vom Amtsgericht immer wieder kontrolliert. Sie sollten die Auflagen der Bewährung stets beachten und erfüllen. Ansonsten droht der Widerruf der Bewährung. Im Fall des Widerrufs der Bewährung sollten Sie dringen einen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen, damit der Ihnen die erforderliche fachliche Hilfe zur Verfügung stellt. Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ist in den Vorschriften der §§ 56 ff. StGB geregelt. Der Anwalt Ihres Vertrauens wird Sie über die Folgen beim Widerruf der Bewährung genau aufklären. Bei der zur Bewährung i.S.d. §§ 56 ff. Strafgesetzbuch (StGB) ausgesetzten Vollstreckung der Freiheitsstrafe handelt es sich um die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung. Dies bedeutet ganz konkret, dass die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe, also die Inhaftierung in einer JVA (Justizvollzugsantalt) für einen von dem Gericht im Rahmen eines Beschlusses festzulegenden Zeitraum ausgesetzt wird und der Verurteilte auf freiem Fuß bleibt. Der Rechts­anwalt und Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper ist für Sie der richtige Anwalt im Falle des Widerrufs der Bewährung. Die Bewährung kann an bestimmte Bewährungsauflagen geknüpft werden. Außerdem muss sich der unter Bewährung stehende Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit straffrei verhalten. Sie sollten sich grundsätzlich von einem Fachanwalt für Strafrecht beraten lassen, damit nicht ein Bewährungswiderruf droht. Die Rechtsanwälte Zipper & Partner stehen im Falle des Widerrufs der Bewährung als bundesweit tätige Strafverteidiger zur Verfügung.

 

 

Gibt der Verurteilte während der Bewährungszeit keinen Anlass zum Widerruf der Strafaussetzung (etwa durch Begehung neuer Straftaten), wird ihm die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

 

Es besteht neben dem Widerruf der Bewährung und der damit erfolgenden Inhaftierung des Beschuldigten auch die Möglichkeit, dass die Bewährungszeit verlängert wird. Die Bewähungszeit darf nicht länger als 5 Jahre betragen.

 

Es können nur Freiheitsstrafen mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft das erkennende Gericht. Das erkennende Gericht hat dabei eine Prognose zu erstellen, ob davon auszugehen ist, dass der Täter auch ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Das erkennende Gericht muss eine Sozialprognose und eine Kriminalprognose treffen.

 

Liegt die Freiheitsstrafe nicht über 6 Monaten und erscheint die Prognose günstig, so ist die Strafe zwingend zur Bewährung auszusetzen (§ 56 I in Verbindung mit III StGB). Im Bereich von 6 Monaten bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe ist die Aussetzung zusätzlich zum Vorliegen der Prognose davon abhängig, dass die „Verteidigung der Rechtsordnung“ die Straf­vollstreckung nicht gebietet (§ 56 III StGB). Hier wird demnach auf den Gedanken der Generalprävention abgestellt. Bei Freiheitsstrafen über 12 Monaten bis zu zwei Jahren kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Prognose günstig ist, die Verteidigung der Rechtsordnung dem nicht entgegensteht und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen (§ 56 II StGB).