Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Beweiswürdigung - DNA Spurenvergleich

 

 

 

 

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Beweiswürdigung: Wenn der Tatrichter allein auf Grund der an der Tatwaffe gesicherten DNA-Spuren die Täterschaft des Angeklagten feststellt. Nach dem Beschluss des BGH, Beschluss vom 7. 11. 2012 - 5 StR 517/12 ist selbst dann, wenn eine vollständige Übereinstimmung in sämtlichen Allelen festgestellt worden, aber keine weiteren DNA-Spuren, insbesondere Mischspuren, feststellbar sind,  hält es sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn die der Feststellung der Täterschaft des Angekl. zugrunde liegende Beweiswürdigung ist aufgrund wesentlicher Darstellungsmängel rechtsfehlerhaft. Das Urteil muss Angaben zu den Berechnungsgrundlagen enthalten, aus denen abzuleiten ist, dass das gesicherte Spurenmaterial mit der im Urteil genannten Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten herrührt. Zumindest dann, wenn dem DNA-Gutachten eine ganz maßgebende Bedeutung für die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten zukommt, ist eine nachvollziehbare Darlegung erforderlich, auf welchen Grundlagen der Sachverständige die genannte Wahrscheinlichkeit bestimmt hat.
In dem Fall, in dem nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf der fehlenden Darstellung zu den Grundlagen der biostatistischen Häufigkeit der Merkmalskombinationen beruht, muss auf weiteren, von dem Ergebnis des DNA-Gutachtens unabhängigen Indizien die Täterschaft des Angeklagten gestützt werden. Der Senat weist ferner darauf hin, dass die Erwägungen zu einer zwingenden Mischspur bei Berührung des Messergriffs durch eine andere Person nicht im Einklang mit Erfahrungen des Senats bei der Beurteilung vergleichbarer Spurenlagen durch Sachverständige und Tatgerichte stehen.

Es reicht nach der BGH Rechtsprechung für die Verurteilung aus, wenn sich das Tatgericht auf das Vorliegen der DNA Spuren beruft. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht, das in erster Linie die Funktion der Beweiswürdigung innehat, § 261 StPO, wenn der Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der DNA Spuren mitteilt, in welchem Umfang er die Systeme untersucht hat und ob diese unabhängig voneinander vererbbar sind und ob demnach die Produktregel anwendbar ist.
Es muss dann noch vom dem Tatgericht festgestellt werden, ob und wenn ja wie viele Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalkombination zu erwarten ist. Sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ist zudem darzulegen, inwieweit dies bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war.
Der BGH hat im Rahmen der Entscheidung zur Beweiswürdigung und DNA Spuren wie folgt ausgeführt: Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen, das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat. Dazu kann es zu seiner Überzeugungsbildung auch allein ein Beweisanzeichen heranziehen
Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder sich so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, dass die gezogenen Schlussfolgerungen sich letztlich als reine Vermutungen erweisen Dabei gehören von gesicherten Tatsachenfeststellungen ausgehende statistische Wahrscheinlichkeitsrechnungen zu den Mitteln der logischen Schlussfolgerung, welche dem Tatrichter grundsätzlich ebenso offenstehen wie andere mathematische Methoden.