Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Chemische Untersuchung bei Vergiftungsverdacht

Nach § 91 StPO gilt: Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen. Es kann angeordnet werden, daß diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.Für alle Fälle der Vergiftung gilt § 91 StPO nicht nur für die Tötungsdelikte. Einer Ergänzung der Leichenöffnung nach § 87 Abs.2 StPO dient die chemische Untersiuchung nach § 91 StPO. Der Richter oder der Staatsanwalt ordnet die Leichenöffnung an und leitet diese. Der Richter ordnet auch die Mitwirkung des Arztes an.