Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Daten Ausspähen

Das Daten Ausspähen oder auch wie vom Gesetzgeber genannt: Ausspähen von Daten: Von § 202a StGB wird die Verfügungsbefugnis über Daten geschützt. Der Wortlaut der Vorschrift über das Ausspähen von Daten lautet wie folgt: Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Im Computerstrafrecht und bei der Internetkriminaltät ist dieses Delikt nicht wegzudenken. Gerade bei dem Ausspähen von fremden Daten, die sich auf einem fremden PC befinden, liegt ein Fall des Ausspähens von Daten vor.

Teilweise werden auch die Computersabotage und der Computer­betrug zu den in Tateinheit verwirklichten Delikten gezählt. Das Skimming gehört als ein Angriff auf die Daten des Dateninhabers auch in die Familie der Delikte, bei denen Daten ausgespäht werden. Beim Skimming manipuliert der Täter an Geldautomaten von Banken, um die Kartendaten und PIN-Nummern der Kunden auszulesen. Nach der BGH Entscheidung vom 14.01.2010 liegt eine Strafbarkeit des Skimmings nur als Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b StGB vor.

Der Fachanwalt für Strafrecht aus Schwetzingen Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper berät seit mehr als 10 Jahren im Bereich des Internetstrafrecht und des Onlinestrafrecht. Er stellt seine Dienste den Mandanten bundesweit zur Verfügung. Er betreibt die Straf­verteidigung an allen Amtsgerichten und Landgerichten bundesweit.