Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Diebstahl

Nach § 242 StGB wird bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht aus Schwetzingen hat schon an vielen Gerichten in Deutschland wegen Diebstahls verteidigt: So am Amtsgericht Schwetzingen, Amtsgericht Heidelberg, Amtsgericht Mannheim, Amtsgericht Speyer, Amtsgericht Ludwighafen, Amtsgericht Mosbach, Amtsgericht Heilbronn, Amtsgericht Bruchsal, Amtsgericht Philippsburg, Amtsgericht Darmstadt, Amtsgericht Karlsruhe.
Bei der Wegnahme bricht der Dieb fremden Gewahrsam und begründet dann eigenen Gewahrsam an der Sache. Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand. Es besteht die Möglichkeit, dass der ursprüngliche Besitzer der Sache sich mit der Wegnahme einverstanden erklärt. Es liegt dann ein tatbestandsausschließendes Merkmal vor.
Zur Verjährung des Diebstahls und des Diebstahls in einem besonders schwerden Fall: Anders als der Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit einer Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) verjährt der Diebstahl i.S.v. § 242   auch dann in fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), wenn - was hier nahe liegt (Betreten des Gebäudes durch die Terrassentür im Erdgeschoss nach Hineingreifen durch den gekippten Türflügel in die Wohnung zum Öffnen der Tür)  - ein (unbenannter) besonders schwerer Fall des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben ist