Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Diebstahl mit Waffen

Die Vorschrift des § 244 StGB enthält Qualifikationstatbestände zum Diebstahl. Im Gegensatz zu der Verwirklichung der Regelbeispiele des Diebstahl in einem besonders schwerden Fall, der von § 243 StGB umfasst wird, beinhaltet der Diebstahl in einem qualifizierten Fall den Diebstahl mit einer Waffe, den Bandendiebstahl und den Wohnungseinbruchsdiebstahl.
Ein qualifizierter Diebstahl nach § 244 Abs.1 StGB kann schon vorliegen, wenn ein Täter einen Diebstahl begeht und dabei eine Waffe bei sich führt oder ein anderes gefährliches Werkzeug einsetzt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder durch Drohung mit dem gefährlichen Werkzeug zu brechen. Selbst wenn der Widerstand des Opfers mittels des gefährlichen Werkzeugs nur verhindert oder überwunden werden soll, kann ein qualifizierter Diebstahl vorliegen.
Abzugrenzen ist dabei der Raub und der räuberische Diebstahl.
Lange Zeit umstritten war der Begriff der Waffe. Zwischenzeitlich ist es geklärt, dass auch eine geladene Schreckschusspistole eine Waffe im Sinne des § 250 Abs.1 StGB und im Sinne des § 244 StGB ist. 
Zu den Waffen zählen auch Messer, Springmesser, Fallmesser, Faustmesser, Faltmesser, Reizstoffwaffen, Signalwaffen, Schlagstöcke, Schlagstock, Totschläger. Nicht zu den Waffen sollen zählen: Axt, Äxte, Beil und Beile, Sensen, Schweizer Offiziermesser, Taschenmesser, Schraubenzieher, Schlachtmesser. Auch nicht funktionstüchtige Schusswaffen sind keine Waffen im Sinne des § 244 Abs.1 Nr.1a StGB. Denn es bedarf einer objektiven Gefährlichkeit.
Der "Auffangtatbestand" ist meist der § 244 Abs.1 Nr.2 das andere gefährliche Werkzeug. Darin sind alle körperlichen Gegenstände gemeint, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Verwendung im konkreten Fall dazu geegnet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Es kommt also auf die konkret gefährliche Verwendung an.
Die Bande ist eine lose Gruppe deren Zusammenschluss aus mindestens drei Personen besteht. Diese muss sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter im Einzelnen noch ungewisser Diebes- und Raubtaten verbunden haben. Dabei wird ein örtliches und zeitliches Zusammenwirken von mindestens zwei Bandenmitgliedern nicht vorausgesetzt.
Der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper, Schwetzingen verteidigt in Diebstahlsdelikten bundesweit unter anderem an folgenden Gerichten: Landgericht Mannheim, Landgericht Heidelberg, Landgericht Darmstadt, Amtsgericht Bruchsal, Amtsgericht Pforzheim, Landgericht Frankenthal, Landgericht Baden-Baden, Landgericht Stuttgart, Amtsgericht Mannheim, Amtsgericht Stuttgart, Amtsgericht Schwetzingen, Landgericht Frankfurt, Amtsgericht Ludwighafen, Amtsgericht Speyer