Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Doping

Doping ist nach den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes verboten. Doping im Sport ist bereits sanktionierbar aufgrund der Vorgaben des § 6a Arznemittelgesetz: Doping ist verboten, also Arzneimittel nach § 6a Abs. 2 S. 1 Arzneimittelgesetz zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden, sofern ein Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll; gemäß § 6a Abs. 2a Arzneimittelgesetz ist ferner verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe, die im Anhang zum AMG genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu erwerben oder zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll. Doping im Sport wird bestraft nach § 95 Absatz 1 Nr. 2a Arzneimittelgesetz: Wenn entgegen § 6a Abs. 1 Arzneimittelgesetz Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr gebracht, verschrieben oder bei anderen angewendet werden; für den Konsumenten, aber nicht nur für diesen, ist nach § 95 Abs. 1 Nr. 2b AMG der Erwerb oder der Besitz solcher Arzneimittel in nicht geringer Menge im Sinne des § 6a Abs. 2a AMG strafbar, sofern dies zu Dopingzwecken im Sport geschieht. Von Nahrungsergänzungsmitteln unterscheiden sich Mittel zum Doping ganz erheblich: Dopingmittel dienen der unmittelbaren Einwirkung auf die Muskelbildung oder auf sonstige körperliche Funktionen des gesunden Menschen und zählen daher zu den Arzneimitteln; durch sie soll die Fähigkeit, Höchstleistungen überhaupt erst zu erreichen, gefördert werden. Als Nahrungsergänzungsmittel kommen auch Fat Burner in Betracht: Eine die Muskeln aufbauende und deren Zellvolumen erweiternde Wirkung eines Mittels weist nicht stets und zwangsläufig auf einen arzneilichen Anwendungszweck hin. In Betracht kommt vielmehr auch, daß ein solches Mittel der Befriedigung besonderer physiologischer Bedürfnisse und sich daraus ergebender Ernährungserfordernisse einer speziellen Personengruppe - wie hier der Hochleistungs-, Kraft- oder Ausdauersporttreibenden - dient und damit ein diätetisches Lebensmittel i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 lit. b DiätVO darstellt. Ob ein Produkt als Arzneimittel oder Lebensmittel eingeordnet wird, ist es entscheidend, an welche objektiven Merkmale seine überwiegende Zweckbestimmung angeknüpft ist, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt.