Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Durchsuchung

Nach § 102 StPO gilt: Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Es muss ein Anfangsverdacht einer Straftat vorliegen. Es wird streng zwischen der Durchsuchung von Personen und der Untersuchung von Personen unterschieden.  Mit der Durchsuchung einer Wohnung wird in das verfassungsrechtliche Gebot der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Gundgesetz eingegriffen. Diesen Grundrechtseingriff kann nur ein Richter legitimieren. Die Durchsuchung, die auch bei anderen Personen als dem Verdächtigten stattfinden kann, dient nur dem Zweck der Ergreifung eines Täters oder Teilnehmers einer Straftat, der Auffindung von Spuren oder Beweismitteln und der Beschlagnahme von Verfalls- oder Einziehungsgegenständen im Sinne des § 111b Abs. 4 StPO.
Die Durchsuchungsanordnung hat grundsätzlich von dem Ermittlungsrichter zu erfolgen. Die Durchsuchung kann bei Vorliegen von Gefahr in Verzug auch von dem Staatsanwalt oder einer Ermittlungsperson angordnet werden. Die Durchsuchungsanordnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Sie muss den Anforderungen des Bundesgerichtshofs an den Inhalt und der Konkretisierung entsprechen. Die Durchsuchungsanordnung muss die Straftat so konkret wie möglich bezeichnen, deren Begehung Anlass für die Durchsuchung gibt. Bei Wohnungsdurchsuchungen sind darüber hinaus tatsächliche Angaben über den Tatvorwurf zu machen, soweit nicht dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde. Weiterhin sind der Zweck, das Ziel und das Ausmaß der Durchsuchung zu benennen. Dient die Durchsuchung dem Auffinden von Beweismitteln, so sind diese soweit möglich, ggfs. annährungsweise, zu bezeichnen. In den Fällen von Durchsuchung, Verhaftung, vorläufiger Festnahme und Untersuchungshaft besteht die Möglichkeit Herrn Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht aus Schwetzingen über den Anwaltsnotdienst (Handy Nr. 0175/4018633) jederzeit zu erreichen.
Die Straf­verteidigung von Herrn Rechts­anwalt Manfred Zipper beschränkt sich nicht nur auf den Rhein-Neckar-Raum. Er verteidigt seine Mandanten auch an allen Landgerichten und Amtsgerichten bundesweit. So hat Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper schon bei dem Landgericht Mainz, Landgericht Gießen, Landgericht Osnabrück, Landgericht Stuttgart, Landgericht Heilbronn, Landgericht München, Landgericht Freiburg, Landgericht Ravensburg, Landgericht Augsburg, Landgericht Ulm erfolgreich verteidigt.