Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

EU-Fahrerlaubnis

EU-Fahrerlaubnis, EU-Führerschein und das Wohnsitzerfordernis: Nach der EUGH Entscheidung vom 26.04.2012 scheint einer weiteren Klageflut nichts mehr im Wege zu stehen. Diejenigen, die nach Ablauf der Sperrfrist in einem Mitgliedstaat wie Polen, Tschechien oder Portugal oder einem anderen EU Mitgliedstaat die EU-Fahrerlaubnis gemacht haben, dürfen diese in Deutschland ordnungsgemäß nutzen.
Der EUGH hat entschieden, dass die EU Fahrerlaubnis, die regulär erworben worden ist, also auch den Wohnsitz ordnungsgemäß eingetragen enthält wirksam ist und nicht aberkannt werden darf.

Nach der richtigen Meinung, die auch von dem Bundesverfassungsgericht vertreten worden ist, gilt auch nach der Entscheidung des EuGH weiterhin, dass sich durch die Anwendung der 3. Führerschein-Richtlinie nichts zum Nachteil derjenigen geändert hat, die eine legale EU Fahrerlaubnis besitzen. Wenn in dem EU Führerschein der reguläre Wohnsitz in dem EU MItgliedstaat aufgeführt ist, so darf der deutsche Staat diese Fahrerlaubnis nicht entziehen.

Der EuGH hat mit der Entscheidung vom 26.04.2012 ausdrücklich klargestellt, dass die Meinung des Bundesverfassungsgericht zutreffend war.

Der Sinn und Zweck der Entscheidung des EuGH zur EU-Fahrerlaubnis und dem Führerscheintourismus ist eindeutig: Wenn die Wirkung einer Maßnahme der Sperrfrist oder auch der Entziehung und Aberkennung einer Fahrerlaubnis entfallen ist, also beispielsweise die Sperrfrist abgelaufen ist, kann dem Betroffenen im EU Ausland wieder eine neue Fahrerlaubnis - also eine EU Fahrerlaubnis - erteilt werden. Diese neue EU Fahrerlaubnis muss dann auch in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die jeweilige Straßenverkehrsbehörde, Landratsamt, Straßenverkehrsamt darf diese Fahrerlaubnis nicht aberkennen und deren Anerkennung auch nicht verweigern. Denn der in der deutschen Sprache stringenter klingende Wortlaut der deutschen Fassung der 3. Führerschein-Richtlinie wird in anderen Sprachen insbesondere aber im Hinblick auf die allgemeine Systematik und den Zwecks der Regelung so auszulegen sein, dass die ordnungsgemäß in einem EU Ausland erworbene EU Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt werden muss.

Die Annahme, der die meisten Straßenverkehrsbehörden unterliegen, dass eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden kann, wenn der Mitgliedstaat, der die frühere Fahrerlaubnis entzogen hat, den neuen Wohnsitzstaat über die Gründe für die Entziehung informiert hat und der neue Wohnsitzstaat dann zu dem Ergebnis kommt, dass diese Gründe entfallen sind, wird vom EuGH in der vorgenannten Entscheidung gerade nicht vertreten. Das Gegenteil ist der Fall: EU-/EWR-Fahrerlaubnisse sind in den Mitgliedstaaten vorbehaltlos anzuerkennen. Allein schon der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis alle vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt.

Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht berechtigt, die Entscheidung zur Erteilung der EU-Fahrerlaubnis nach ihren nationalen Maßstäben nachzuprüfen. Das bedeutet, dass das jeweilige Landratsamt oder auch die jeweilige Straßenverkehsbehörde und das jeweilige Straßenverkehsamt die reguläre EU-Fahrerlaubnis nicht überprüfen darf. Die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis kann nur in dem Fall abgelehnt werden, wenn sie während einer laufenden Sperrfrist oder unter aus dem Führerschein selbst oder aus vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen ersichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt worden ist.