Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

EU Führerschein

Nach der 3. Führerscheinrichtlinie steht nunmehr fest: Die EU Führerscheine müssen von jedem Mitgliedstaat anerkannt werden. Es sind aber von demjenigen, der in Deutschland eine Entziehung der Fahrerlaubnis hinter sich hat und keine neue Fahrerlaubnis beantragt hat, folgende Voraussetzungen zu erbringen:
nach der 3. Führerscheinrichtlinie gilt folgendes:

Artikel 1

Führerscheinmuster

1. Die Mitgliedstaaten führen einen nationalen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem in Anhang I wiedergegebenen EG-Muster ein. Das Emblem auf Seite 1 des EG-Muster-Führerscheins enthält das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Mitgliedstaats.

2. Unbeschadet der Datenschutzvorschriften dürfen die Mitgliedstaaten ein Speichermedium (Mikrochip) als Teil des Führerscheins einführen, sobald die Kommission die Vorschriften für Mikrochips gemäß Anhang I zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen hat. Diese Vorschriften müssen eine EG Typgenehmigung vorsehen, die nur erteilt werden darf, wenn der Mikrochip Versuche der Manipulation oder Verfälschung der Daten nachweislich unbeschadet übersteht.

3. Der Mikrochip enthält die in Anhang I aufgeführten harmonisierten Führerscheinangaben.

Nach Konsultation der Kommission dürfen die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben auf dem Mikrochip speichern, sofern dies nicht zu Beeinträchtigungen der Durchführung dieser Richtlinie führt.

Die Kommission kann den Anhang I nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren ändern, um die künftige Interoperabilität zu garantieren.

4. Die Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission an dem Muster in Anhang I die Anpassungen vornehmen, die für eine elektronische Bearbeitung erforderlich sind.

Artikel 2

Gegenseitige Anerkennung

1. Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.

2. Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins mit einer von Artikel 7 Absatz 2 abweichenden Gültigkeitsdauer seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begründet hat, die in dem genannten Artikel vorgesehene Gültigkeitsdauer auf den Führerschein anwenden, indem er den Führerschein erneuert.



Nach der 3. Führerscheinrichtlinie dort Artikel 11 "Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine" gilt folgendes:

1. Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist.

2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.

3. Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und gibt die Gründe dafür an.

4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.

Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.

Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen.

5. Die Ersetzung eines Führerscheins infolge beispielsweise von Verlust oder Diebstahl kann nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ursprünglichen Führerschein ausgestellt haben.

6. Tauscht ein Mitgliedstaat einen von einem Drittland ausgestellten Führerschein gegen einen EG-Muster-Führerschein um, so wird der Umtausch in dem EG-Muster-Führerschein vermerkt; dies gilt auch für jede spätere Erneuerung oder Ersetzung.

Der Umtausch darf nur dann vorgenommen werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Behörden des umtauschenden Mitgliedstaats ausgehändigt worden ist. Verlegt der Inhaber dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, so braucht dieser Mitgliedstaat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 2 nicht anzuwenden.

Artikel 12

Ordentlicher Wohnsitz

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese letztgenannte Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge.

Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht aus Schwetzingen berät die Mandanten aus der ganzen Bundesrepublik Deutschland zu dem Thema EU Führerschein und EU-Fahrerlaubnis. Er bietet einen besonderen Service unter der Internetadresse eu-fahrerlaubnis.net und unter der Domain mpu4u für seine Mandanten an.