Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Fahr­eignungs­register

Fahr­eignungs­register: Das frühere Verkehrszentralregister in Flensburg ist heute das Farheignungsregister. Geregelt ist das Führen und die Tilgung sowie die Verwertung im Fahr­eignungs­register in den § 28 bis § 30c StVG. Es liegt auch ein anderes Fahreignung-Bewertungssystem als noch im Verkehrszentralregister und hinsichtlich der Umbenennung des Verkehrszentralregisters (VZR) in Fahr­eignungs­register (FAER) ebenfalls eine Neuerung vor. Das Fahr­eignungs­register ist die allein maßgebende Erfassungs- u Auskunftsstelle der für die Belange der Verkehrssicherheit bedeutsamen gerichtlichen u verwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Die Eintragung im Fahr­eignungs­register stellt keine Sanktion dar. Es handelt sich bei dem Punkt in Flensburg nur um eine wertneutrale Folge und ist deshalb auch weder mildernd bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße im Bußgeldverfahren  zu berücksichtigen. Nach § 28a StVG ist in jedem Fall der im BKat vorgesehene Regelsatz für die Eintragung im FAER (bis 30.4.14 VZR) entscheidend. Einsprüche mit dem Ziel, allein aus schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen die Festsetzung einer GB unterhalb der Eintragungsgrenze zu erreichen, sind danach uninteressant. Eintragungen im Fahr­eignungs­register unterliegen Tilgungsbestimmungen. Tilgung bedeutet Entfernung oder Unkenntlichmachung nach bestimmtem Zeitablauf. Von besonderer Bedeutung ist auch die Weitergeltung des § 29 StVG aF bis 30.4.19 für „Altfälle“. § 29 StVG idF bis 30.4.14. Entscheidungen, die bis 30.4.14 begangene Delikte ahnden und erst ab dem 1.5.14 im FAER gespeichert werden, werden nach § 65 III Nr 3 StVG auf der Grundlage des neuen Rechts gespeichert und getilgt, wobei ggf anstelle der neuen Grenze von 60 Euro die bisherige Grenze von 40 Euro maßgeblich ist. Für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte OWi (1 Punkt) beträgt die Tilgungsfrist nach § 29a Abs 1 S 2 Nr 1 a StVG  jetzt 2 Jahre und sechs Monate. Für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte OWi (2 Punkte) beträgt die Tilgungsfrist nach Abs 1 S 2 Nr 2b 5 Jahre. Bei Straftaten beträgt die Tilgungsfrist nach § 29a Abs 1 S 2 Nr 2a StVG grundsätzlich ebenfalls 5 Jahre; wurde die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre verhängt, beträgt die Tilgungsfrist jedoch nach 10 Jahre. Im Fahr­eignungs­register ist ein generelles Verwertungsverbot enthalten für alle im Fahr­eignungs­register (nach Ablauf der Tilgungsfrist und der Überliegefrist) gelöschten Eintragungen. Bisher bezog sich das Verwertungsverbot nach § 29 VIII 1 StVG aF nur auf gerichtliche Entscheidungen. Das Verwertungsverbot greift auf jeder Stufe des Verfahrens, das die Beurteilung der Eignung betrifft. Deshalb darf auch ein Gutachter die betroffene Tat und Entscheidung dem Betroffenen nicht mehr vorhalten bzw zu seinem Nachteil verwerten.