Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Fahrlässigkeit

Ein strafrechtlicher Tatbestand wird fahrlässig verwirklicht, wenn dies in einem gesetzlichen Fall auch entsprechend bestimmt ist. Der Begriff der Fahrlässigkeit ist nicht legaldefiniert. Nach der Rechtsprechung besteht die Fahrlässigkeit aus einem zweistufigen Begriff: Die Fahrlässigkeit ist also dann gegeben, wenn der Täter einen Tatbestand rechtswidrig verwirklicht, in dem er objektib gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die gerade den Schutz des beeinträchtigten Rchtsguts dient und wenn dieser Pflichtverstoß unmittelbar oder mittelbar eine Rchtsgutverletzung oder Gefährdung zur Folge hat. Diese muss der Täter dann auch noch nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden können. Es bedarf also eines voluntativen Elements und eines Elements der Vorhersehbarkeit und der Vermeidbarkeit.  Schließlich bedarf es auch eines Pflichtwidrigkeitszusammenhangs. Es gibt die fahrlässige Körper­verletzung, die fahrlässige Tötung, die leichtfertige Brandtsiftung. Leichtfertiges Handeln entspricht dem grob achtlosen Verhalten.