Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Fahrpersonalgesetz

Das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung sind durch das Europarecht weitestgehend geprägt. Sie haben Einfluss auf das Führen von Transportern und das Transportieren von Waren als Werkverkehr oder als Güterverkehr.

Die Auswirkungen insbesondere im Bereich von Kleinbetrieben und auch von Kurierdiensten sind enorm. Denn gerade bei dem FahrpersonalG und der FahrpersonalVO ist vieles ungeklärt und auch von den Gerichten uneins entschieden.
Im weitesten Sinn handelt es sich um dabei um Normen, die den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit in erheblichem Umfang betreffen. Das FahrpersonalG findet Anwendung auf die Beschäftigung und für die Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen sowie von Straßenbahnen, soweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen.
Nach dem Fahrpersonalgesetz sind Mitglieder des Fahrpersonals Fahrer, Beifahrer und Schaffner.
Sofern das Fahrperrsonalgesetz und die auf der Grundlage von § 2 Nr.3 erlassenen Rechtsverordnungen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung treffen, gehen diese dem Arbeitszeitgesetz vor.
Das Fahrpersonalgesetz gilt nicht für die Mitglieder des Fahrpersonals von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Feuerwehr und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes.von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, bis zu 2,8 t, es sei denn, daß sie als Fahrpersonal in einem unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes fallenden Arbeitsverhältnis stehen.
Nach dem Fahrpersonalgesetz können nicht nur die Fahrer sondern auch die Unternehmer bestraft werden.
Die für das Ordnungs­widrigkeitenverfahren entscheidende Norm in dem FahrpersonalG ist § 8. Danach handelt derjenige ordnungswidrig,

der vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Nach dieser Vorschrift handelt auch derjenige Unternehmer ordnungswidrig, der einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 1a Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,entgegen § 3 Satz 1 Fahrpersonalgesetz ein Mitglied des Fahrpersonals nach der zurückgelegten Fahrstrecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt, entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Fahrpersonalgesetz eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, entgegen § 4 Abs. 3 Satz 6 Fahrpersonalgesetz dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert,entgegen § 4 Abs. 3 Satz 7 Fahrpersonalgesetz ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, entgegen § 4 Abs. 3 Satz 8 Fahrpersonalgesetz dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,entgegen § 4 Abs. 3 Satz 9 Fahrpersonalgesetz nicht dafür Sorge trägt, dass eine lückenlose Dokumentation und Datensicherung erfolgt, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 Fahrpersonalgesetz eine Maßnahme nicht duldet oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Fahrpersonalgesetz zuwiderhandelt, als Fahrer einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, einer Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 1a Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe e Fahrpersonalgesetz für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Fahrpersonalgesetz eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aushändigt, entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 Fahrpersonalgesetz einen Tätigkeitsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 die Fahrerkarte zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Fahrpersonalgesetz oder § 7 Fahrpersonalgesetz zuwiderhandelt oder als Fahrzeughalter entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Fahrpersonalgesetz eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, nicht oder nicht rechtzeitig einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder als Werkstattinhaber oder Installateur einer Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Buchstabe c Fahrpersonalgesetz oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder des AETR zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 Buchstabe e für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Die Rechtsanwälte Zipper und Collegen vertreten Fahrer und Unternehmer in den Fällen, in denen den Mandanten ein Verstoß gegen das FahrpersonalG oder der Fahrpersonalverordnung vorgeworfen wird.