Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Fahruntüchtigkeit - Fahruntauglichkeit

Die Fahruntüchtigkeit wird unterschieden in relative Fahruntüchtigkeit und absolute Fahruntüchtigkeit. Die relative Fahruntüchtigkeit liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von ab 0,3 Promille vor, wenn zusätzlich zu der hohen Blutalkoholkonzentration noch weitere Ausfallerscheinigungen hinzutreten wie zum Beispiel das Schlangenlinienfahren oder ein alkoholbedingter Verkehrsunfall oder ein erheblicher Fahrfehler beim Abbiegen oder beim Anfahren. Die absolute Fahruntüchtigkeit wird bei einer BAK von mindestens 1,1 Promille angenommen. Es müssen dann keine weiteren alkoholbedingten Ausfallerscheinigungen hinzutreten. Die Fahruntüchtigkeit ist aber nicht nur von erheblicher Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr also insbesondere die strafrechtlichen Normen und die verkehrsstrafrechtlichen Sanktionen wie Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis sowie MPU. Vielmehr wirkt sich eine Fahruntüchtigkeit insbesondere auch auf die Unfall­versicherung und die Haft­pflicht­versicherung aus. Im Falle des Vorliegens der Fahruntüchtigkeit besteht immer die Möglichkeit, dass die Versicherung im Schadensfall bei der betrunkenen Person Regress nimmt, wenn denn diese person nachweislich zum Unfallzeitpunkt fahruntüchtig gewesen ist.