Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Fahrverbot

Das Fahrverbot kann für die Dauer von 1 Monat Fahrverbot bis zu 3 Monaten Fahrverbot verhängt werden. Das Gesetz sieht zwar nicht ausdrücklich vor, es spricht aber auch nichts dagegen, den Zeitraum des Fahrverbots innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens nach Wochen und Tagen zu bemessen. Vom Fahrverbot mit einer Dauer von maximal 3 Monaten bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis von mindestens 6 Monaten besteht eine Lücke, die vom Gesetzgeber bewusst gesetzt worden ist, um den Charakter des Fahrverbots als Denkzettelstrafe gegenüber dem nicht gefährlichen Verurteilten herauszustellen. Das Fahrverbot wird erst mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Wenn man also in einer Hauptverhandlung auf das Rechtsmittel verzichtet, steht dieses der eigenen Heimfahrt des Verurteilten von der Hauptverhandlung entgegen.

Fahrverbot Abgabe des Führerscheins

In dem Fall, dass der Verurteilte noch im Besitz des Führerscheins ist, wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wird. Die Zeit zwischen Verurteilung und Verwahrungsbeginn wird idR nicht angerechnet. In Verwahrung genommen wird der Führerschein von der Staats­anwaltschaft als Vollstreckungsbehörde; er wird idR zu den Strafakten bzw zum Vollstreckungsheft genommen. Es kommt nicht ganz selten vor, dass der Verurteilte den Führerschein nicht bei der Vollstreckungsbehörde, sondern bei einer Polizeidienststelle abgibt. Nimmt diese den Führerschein an, so wird die Zeit der polizeilichen Verwahrung nicht in die Verbotsfrist eingerechnet, was nicht selten zu vermeidbaren Gnadenverfahren führt. Auch über die verwahrende Stelle sollte daher belehrt werden. Zur Berechnung der Frist: Die Frist des Fahrverbots ist bis zu dem Tag zu rechnen, der durch seine Zahl dem Tag des Beginns entspricht. Nicht in die Verbotsfrist eingerechnet wird die Zeit einer Verwahrung des Verurteilten in einer Anstalt auf behördliche Anordnung.