Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Geheimnishehlerei nach § 17 Abs.2 Nr. 2 UWG

Die Geheimnishehlerei gemäß § 17 Abs.2 Nr. 2 UWG kann von jedem beliebigen Täter begangen werden. Unternehmensbeschäftigte sind vom Täterkreis nicht ausgeschlossen.

Bei der Geheimnishehlerei handelt es sich um ein zweiaktiges Delikt: Der Tatbestand der Geheimnishehlerei erstreckt sich über die Mitteilung von Unternehmensgeheimnissen durch einen Beschäftigten im Sinne des § 17 Abs.1 UWG und Ausspähungshandlungen gemäß § 17 Abs. 2 Ziff.1 UWG auf Mitteilungs- und Verwertungshandlungen, die natürlich einer vorherigen Kenntniserlangung des Täters bedurft haben.
Die Kenntniserlangung muss auf der Vortat beruhen. Sie muss dem Täter die eigentliche Tathandlung gem. § 17 Abs.2 Nr.2 UWG erst ermöglichen. Hat der Täter auf andere Art und Weise von der geheim zu haltenden tatsache Kennnis erlangt, so bleibt deren gewerbliche Verwertung straflos.