Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Geheimnisverrat nach § 17 UWG

Geheimnisverrat nach § 17 UWG bedeutet: Eine Straftat im Wettbewerbsrecht. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb  Strafvorschriften im Rahmen des unlauteren Wettbewerbs: Die hie angesprochenen Strafvorschriften sind vor allem in den Normen der § 16 UWG, § 17 UWG und § 18 UWG zu sehen. Die materiellrechtlicher Zentralnorm des Gesetzes über den unerlaubten Wettbewerb ist die Lauterkeitsrecht Generalklausel des § 3 UWG. Die Straftatbestände des Gesetzes über den unerlaubten Wettbewerb erfassen besonders gefährliche Vergehen gegen den Unerlaubten Wettbewerb. So ist in § 17 UWG der Geheimnisverrat geregelt. In diesem Geheimnisverrat sind nur solche Geschätsgeheimnisse betroffen, die dem Täter im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden sind. Anvertraut wird dem Beschäftigten eine Tatsache, wenn sie ihm enweder ausdrücklich oder zumindest konkludent unter Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht zur Kenntnis gebracht wird. Zugänglich geworden im Rahmen des Geheimnisverrats nach § 17 UWG ist dem Täter alles, was ihm sonst aufgrund seines Dienstverhältnisses bekannt geworden ist. Die Tathandlung im Rahmen des Geheimnisverrats bei § 17 UWG liegt in der Mitteilung an einen Dritten. Dabei ist Mitteilung jedes bewusste und gewollte Verhalten, das die Kenntniserlangung eines Dritten von dem Geheimnis zum Ergebnis hat. Als Mitteilungserfolg erfordert der Tatbestand des § 17 UWG Geheimnisverrat eine mündliche Kenntniswidergabe das eigene, jederzeit reproduzierbare faktische - nicht notwendig inhaltliche - Verstehen durch den Dritten. Bei Kenntnisverschaffung durch die Weitergabe einer Wissensverkörperung genügt die Erlangung einer die jederzeitige ungehinderte Kenntnisahme ermöglichenden Verfügungsmacht über selbige.

 

Mitteilungsempfänger im Tatbestand des § 17 UWG Geheimnisverrat kann jeder beliebige Dritte sein. Es muss das Geheimnis dem Dirtten vorher nicht sicher bekannt gewesen sein. Die Eigenverwertung eines Geheimnisses drch den Beschäftigten selbst ist nur dann von § 17 Abs.1 UWG erfasst, wenn sie mit einer Mitteilung an einen Dritten verbunden ist. Wenn das nicht der Fall ist, kommt eine Strafbarkeit nach § 17 Abs.2 Ziff.2 UWG in betracht. Der Täter kann sich dann wegen einer Geheimnishehlerei strafbar gemacht haben.