Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Haftbeschwerde

Haftbeschwerde und Haftprüfung sind voneinander getrennt zu prüfen. Die Haftprüfung hat gegenüber der Haftbeschwerde aber eine besonders vorrangige Stellung. Aus diesem Grund ist auch von dem Rechts­anwalt und Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper der Haftprüfung stets der Vorrang eingeräumt worden. Es ist aber von großen taktischen Bedenken geprägt, ob man eine mündliche Haftprüfung beantragen, eine Haftbeschwerde durchziehen mit dem Instanzenweg riskieren sollte oder, ob man warten sollte bis zur Hauptverhandlung. Die Haftbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, hemmt also nicht den Vollzug des Haftbefehls . Wenn der Haftbefehl aufgehoben wird, kann die StA durch die Einlegung der haftbeschwerde die Freilassung des Beschuldigten nicht aufhalten, wie § 120 StPO bestimmt. Das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. Es ist grundsätzlich auch befugt, einzelne ergänzende Ermittlungen durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Jedoch darf auf die Haftbeschwerde hin das Beschwerdegericht keine zeitraubenden Ermittlungen anstellen, wenn der Haftbefehl nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen aufzuheben ist. Vorsicht ist bei der Haftbeschwerde deshalb geboten, weil das Beschwerdegericht auf die Haftbeschwerde hin auch befugt ist, selbst einen ordnungsgemäßen Haftbefehl zu erlassen oder die Begründung für den Erlass des Haftbefehls umzustellen. Nach Anklageerhebung ist eine zuvor eingelegte, nicht erledigte weitere Haftbeschwerde als Antrag auf Haftprüfung bzw. auf Aufhebung des Haftbefehls zu behandeln.