Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Halbstrafe Halbstrafenantrag Zweidrittel

Halbstrafe Halbstrafenantrag Zweidrittel:

Halbstrafe

Die Halbstrafe muss beantragt werden. Die Freiheitsstrafe kann in einigen Fällen nach der Hälfte der verhängten Zeit zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Ausnahme muss aber genau geprüft und dann entschieden werden, wann und ob der Antrag auf Halbstrafe gestellt wird. Hierzu sollten Sie sich immer der Hilfe eines Fachanwalt für Strafrecht bedienen. Der Halbstrafenantrag bzw. Antrag auf Gewährung der Halbstrafe und Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ist deshalb am besten von einem Fachanwalt für Strafrecht, der in dem Bereich von Straf­vollstreckung und auch im Bereich der Halbstrafe erfahren ist, zu stellen weil hier meines Erachtens ein Quell von Fehlern vorhanden ist, der auch gestandenen Strafrechtsanwälten immer wieder offen blühen kann.

Die Rechtsanwälte Zipper & Partner verfügen über eine langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Straf­vollstreckung, Strafvollzugs und insbesondere auch auf dem Gebiet der Halbstrafe und des Zweidrittel Antrags.

Halbstrafe Halbstrafenantrag Zweidrittel

Die Aussetzung der Strafe als sogenannte Halbstrafe ist nur für diejenigen Gefangenen sinnvoll, wenn die Freiheitstsrafe mindestens 9 Monate beträgt. Im Fall, dass die Freiheitsstrafe nur 9 Monate beträgt, ist eine Halbstrafe nicht zu beantragen, da man hier in jedem Fall eine Mindestverbüßungszeit von 6 Monaten aufweisen muss.

Nach der Vorschrift des § 57 Abs.2 StGB kann nach dem pflichtgemäß ausbeübten Ermessen des Gerichts - also dder Straf­vollstreckungskammer - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe angeordnet werden.

Dabei muss zwischen dem sogenannten Erstverbüßer also einem Angeklagten, der zum ersten mal in seinem Leben in Haft ist und den sonstigen besonderen Umständen unterschieden werden. In beiden Fällen müssen die „übrigen Voraussetzungen“ der Vorschrift des § 57 Abs.1 StGB in jedem Fall erfüllt sein.

Nach § 57 Abs.2 StGB kann auf Halbstrafe entschieden werden, wenn die Einwilligung des Verurteilten vorliegt, wenn eine erstmalige Verbüßung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt gegeben ist wenn die Mindestverbüßungszeit von sechs Monaten erledigt ist und unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit die Aussetzung des Strafrestes verantwortet werden kann.

Aber auch im Falle einer längeren Freiheitsstrafe als 2 Jahre kann es zur positiven Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Halbstrafe kommen. Dazu müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Scheidet also eine Halbstrafen-Aussetzung nach § 57 Abs.2 Nr. 1 StGB aus, weil die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre übersteigt, kann das Gericht nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe ausnahmsweise die Vollstreckung des Rests auch noch unter den folgenden Voraussetzungen zur Bewährung aussetzen: Es muss die Einwilligung des Verurteilten, vorliegen, die Mindestverbüßungszeit von sechs Monaten muss erledigt sein, das Vorliegen besonderer Umstände muss gegeben sein und unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit kann die Aussetzung des Strafrestes verantwortet werden. Besondere Umstände müssen sich aus der Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergeben. Dabei handelt es sich um Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, nicht als unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl BGHSt 29, 370, 371 = NJW 1981, 409). Die Vorschrift gleicht – mit Ausnahme des Bezugs zur Entwicklung im Vollzug – völlig dem § 56 Abs 2 StGB, der für die Aussetzung von Freiheitsstrafen über einem Jahr ebenfalls „besondere Umstände“ verlangt.

Der Antrag auf Halbstrafe kann aber erst nach der Mindestverbüßungsdauer von 6 Monaten gestellt werden.

Für die JVA Mannheim ist die Straf­vollstreckungskammer Mannheim zuständig. Die Straf­vollstreckungskammer Karlsruhe ist für die JVA Bruchsal und die JVA Kieslau die richtige Straf­vollstreckungskammer. Für die JVA Offenburg ist die Straf­vollstreckungskammer Offenburg und für die JVA Weiterstadt ist es die Straf­vollstreckungskammer Darmstadt, die über den Antrag auf Halbstrafe entscheidet. Für die JVA Ulm ist das Landgericht Ulm zuständig.

Die Rechtsanwälte Zipper & Partner sind ihren Mandanten bundesweit behilflich, wenn es um eine Abkürzung des Vollzugs von Freiheitsstrafen im Sinne von Halbstrafe oder Zweidrittel geht. dies gilt auch für die JVA Zweibrücken und die JVA Stuttgart.