Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Irrtum - Verbotsirrtum - Vermeidbarer Verbotsirrtum

Es wird zwischen dem Verbotsirrtum, dem Erlaubnistatbestandsirrtum und dem Erlaubnisirrtum unterschieden. Dabei führt das Vorliegen der Voraussetzungen des unvermeidbaren Verbotsirrtum dazu, dass der Angeklagte freigesprochen wird.
In der Straf­verteidigung führt nicht selten das Vorliegen eines Unvermeidbaren Verbotsirrtums dazu, dass die Schuld nicht gegeben ist. Das bedeutet, dass in dem Fall, in dem der Beschuldigte nachweisen kann, dass er bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Tat sich in einem Irrtum befunden hat, der für ihn unvermeidbar gewesen ist, kann sich der Beschuldigte darauf berufen und wird freigesprochen. In einer jüngeren Entscheidung vom 04.04.2013 hat der BGH darauf abgestellt, dass an das Vorliegen der Voraussetzungen des unvermeidbaren Verbotsirrtums sehr hohe Voraussetzungen geknüpft sind: Wenn sich der Beschuldigte vor der Tat einen entsprechend qualifizierten Rechtsrat eingeholt hat, wenn er sich an einen Fachanwalt für Strafrecht gewandt hat, der auch über eine entsprechende Expertise verfügt, wenn der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat, kann er damit rechnen, dass ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegen kann. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist. Bei der Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet. Hinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen darf. Maßgebend sind die jeweils konkreten Umstände, insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; daher sind zum Beispiel sein Bildungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche Stellung zu berücksichtigen.
Nach der neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs darf der Beschuldigte aber nicht blind einem Rechts­anwalt vertrauen, sondern muss das Vertrauen auf eingeholten rechtsanwaltlichen Rat führt nicht in jedem Fall zu einem unvermeidbaren Verbotsirrtum des Täters.
Wendet sich dieser an einen auf dem betreffenden Rechtsgebiet versierten Anwalt, so hat er damit zwar vielfach das zunächst Gebotene getan. Jedoch ist weiter erforderlich, dass der Täter auf die Richtigkeit der Auskunft nach den für ihn erkennbaren Umständen vertrauen darf. Dies ist nicht der Fall, wenn die Unerlaubtheit des Tuns für ihn bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar ist oder er nicht mehr als eine Hoffnung haben kann, das ihm bekannte Strafgesetz greife hier noch nicht ein. Daher darf der Täter sich auf die Auffassung eines Rechts­anwalts etwa nicht allein deswegen verlassen, weil sie seinem Vorhaben günstig ist. Eher zur Absicherung als zur Klärung bestellte Gefälligkeitsgutachten scheiden als Grundlage unvermeidbarer Verbotsirrtümer aus. Auskünfte, die erkennbar vordergründig und mangelhaft sind oder nach dem Willen des Anfragenden lediglich eine "Feigenblattfunktion" erfüllen sollen, können den Täter ebenfalls nicht entlasten. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen.