Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Kosten und Gebühren für Strafverteidiger

Die Kosten der Straf­verteidigung richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben des RVG - Rechts­anwalts­vergütungs­gesetzes. Die Rechts­anwaltsgebühren im Strafverfahren sind dort in einem entsprechenden Unterabschnitt geregelt.

Nicht selten kommt es aber in einer Straf­verteidigung je nach Umfang und Bedeutung der Tätigkeit zu einer Vergütungsvereinbarung.

Der Rechts­anwalt, der in Strafsachen tätig wird, kann seine Gebühren innerhalb eines gesetzlich bestimmten Rahmens festsetzen. Dies Gebühren gelten bei der Verteidigung des Angeklagten, bei der Vertretung der Nebenklage oder eines Zeugen, eines Sachverständigen oder Verletzten bei einer Privatklage

Strafverteidiger, Fach­anwälte im Strafrecht und manch ein Spezialist im Strafrecht arbeiten nicht selten mit Vergütungsvereinbarungen. Das heißt es wird ein Stundensatz für die Verteidigung vereinbart oder eine Pauschale für das außergerichtliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren. Für diese gelten die Gebühren nach dem Rechts­anwalts­vergütungs­gesetz nicht. Die Kosten des Anwalts werden jedoch nur in der gesetzlichen Höhe durch die Staatskasse erstattet.

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Umfang der Verurteilung und betragen in erster Instanz

120,00 € bei Verurteilungen bis 6 Monaten / 180 Tagessätzen

240,00 € bei Verurteilungen bis 1 Jahr oder mehr als 180 Tagessätzen

360,00 € bei Verurteilungen bis zu 2 Jahren

480,00 € bei Verurteilungen bis zu 4 Jahren

600,00 € bei Verurteilungen bis zu 10 Jahren

900,00 € bei Verurteilungen über 10 Jahren

60,00 € bei Verhängung von Maßregeln zur Besserung und Sicherung (Führerscheinentzug)

 

Die Gebühren des Straf­verteidigers werden nach dem Rechts­anwalts­vergütungs­gesetz noch einmal unterteilt in Ermittlungs­verfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren und

Im Ermittlungs­verfahren entsteht neben der Grundgebühr auch die Verfahrensgebühr. Für die Teilnahme an Haftprüfungen, Vernehmungen etc. erhält der Rechts­anwalt je Termin die Terminsgebühr.

Die Gebühren sind in Rahmen wie folgt eingeteilt:

Grundgebühr             30 € bis 300 €, Mittelgebühr 165 €, Pflichtverteidiger 132 €

Verfahrensgebühr      30 € bis 250 €, Mittelgebühr 140 €, Pflichtverteidiger 112 €

Terminsgebühr          30 € bis 250 €, Mittelgebühr 140 €, Pflichtverteidiger 112 €

Wenn der Mandant in Haft sitzt, bekommt der Anwalt auf jede Gebühr den Haftzuschlag von 25 %.

Zwischenverfahren und Hauptverfahren:

In der ersten Instanz hängt die Höhe der jeweiligen Rahmengebühr davon ab, ob der Strafverteidiger für seinen Mandanten  beim Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht verteidigt.

Im Rahmen der Verteidigung im Hauptverfahre entstehen eine Verfahrensgebühr sowie jeweils eine Terminsgebühr für jeden einzelnen Hauptverhandlungstag.

Dabei beträgt der Gebührenrahmen für die erstinstanzlichen Gebühren beim Amtsgericht

Verfahrensgebühr      30 € bis 250 €, Mittelgebühr 140 €, Pflichtverteidiger 112 €

Terminsgebühr          60 € bis 400 €, Mittelgebühr 230 €, Pflichtverteidiger 184 €

Beim Landgericht in erster Instanz sieht der Rahmen folgende Gebühren für den Strafverteidiger vor:

Verfahrensgebühr      40 € bis 270 €, Mittelgebühr 155 €, Pflichtverteidiger 124 €

Terminsgebühr          70 € bis 470 €, Mittelgebühr 270 €, Pflichtverteidger 216 €

Für den Fall, dass das OLG die erste Instanz bildet, kann der Strafverteidiger aus dem folgenden Rahmen die Gebühren berechnen:

Verfahrensgebühr       80 € bis 580 €, Mittelgebühr 330 €, Pflichtverteidiger 264 €

Terminsgebühr         110 € bis 780 €, Mittelgebühr 445€, Pflichtverteidiger 356 €

Bei inhaftierten Mandanten erhält der Anwalt auch hier einen Zuschlag von 25 %.

 

Im Berufungsverfahren gilt dann folgendes:

Im Berufungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr und eine Gebühr für jeden Hauptverhandlungstag.

Verfahrensgebühr       70 € bis 470 €, Mittelgebühr 270 €, Pflichtverteidiger 216 €

Terminsgebühr           70 € bis 470 €, Mittelgebühr 270 €, Pflichtverteidiger 216 €

Bei inhaftierten Mandanten erhält der Rechts­anwalt auch hier einen Zuschlag von 25 %.