Strafrecht ABC
Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.
Kosten und Gebühren für Strafverteidiger
Die Kosten der Strafverteidigung richten sich grundsätzlich nach den Vorgaben des RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Rechtsanwaltsgebühren im Strafverfahren sind dort in einem entsprechenden Unterabschnitt geregelt.
Nicht selten kommt es aber in einer Strafverteidigung je nach Umfang und Bedeutung der Tätigkeit zu einer Vergütungsvereinbarung.
Der Rechtsanwalt, der in Strafsachen tätig wird, kann seine Gebühren innerhalb eines gesetzlich bestimmten Rahmens festsetzen. Dies Gebühren gelten bei der Verteidigung des Angeklagten, bei der Vertretung der Nebenklage oder eines Zeugen, eines Sachverständigen oder Verletzten bei einer Privatklage
Strafverteidiger, Fachanwälte im Strafrecht und manch ein Spezialist im Strafrecht arbeiten nicht selten mit Vergütungsvereinbarungen. Das heißt es wird ein Stundensatz für die Verteidigung vereinbart oder eine Pauschale für das außergerichtliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren. Für diese gelten die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht. Die Kosten des Anwalts werden jedoch nur in der gesetzlichen Höhe durch die Staatskasse erstattet.
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Umfang der Verurteilung und betragen in erster Instanz
120,00 € bei Verurteilungen bis 6 Monaten / 180 Tagessätzen
240,00 € bei Verurteilungen bis 1 Jahr oder mehr als 180 Tagessätzen
360,00 € bei Verurteilungen bis zu 2 Jahren
480,00 € bei Verurteilungen bis zu 4 Jahren
600,00 € bei Verurteilungen bis zu 10 Jahren
900,00 € bei Verurteilungen über 10 Jahren
60,00 € bei Verhängung von Maßregeln zur Besserung und Sicherung (Führerscheinentzug)
Die Gebühren des Strafverteidigers werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz noch einmal unterteilt in Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren, Hauptverfahren und
Im Ermittlungsverfahren entsteht neben der Grundgebühr auch die Verfahrensgebühr. Für die Teilnahme an Haftprüfungen, Vernehmungen etc. erhält der Rechtsanwalt je Termin die Terminsgebühr.
Die Gebühren sind in Rahmen wie folgt eingeteilt:
Grundgebühr 30 € bis 300 €, Mittelgebühr 165 €, Pflichtverteidiger 132 €
Verfahrensgebühr 30 € bis 250 €, Mittelgebühr 140 €, Pflichtverteidiger 112 €
Terminsgebühr 30 € bis 250 €, Mittelgebühr 140 €, Pflichtverteidiger 112 €
Wenn der Mandant in Haft sitzt, bekommt der Anwalt auf jede Gebühr den Haftzuschlag von 25 %.
Zwischenverfahren und Hauptverfahren:
In der ersten Instanz hängt die Höhe der jeweiligen Rahmengebühr davon ab, ob der Strafverteidiger für seinen Mandanten beim Amtsgericht, Landgericht oder Oberlandesgericht verteidigt.
Im Rahmen der Verteidigung im Hauptverfahre entstehen eine Verfahrensgebühr sowie jeweils eine Terminsgebühr für jeden einzelnen Hauptverhandlungstag.
Dabei beträgt der Gebührenrahmen für die erstinstanzlichen Gebühren beim Amtsgericht
Verfahrensgebühr 30 € bis 250 €, Mittelgebühr 140 €, Pflichtverteidiger 112 €
Terminsgebühr 60 € bis 400 €, Mittelgebühr 230 €, Pflichtverteidiger 184 €
Beim Landgericht in erster Instanz sieht der Rahmen folgende Gebühren für den Strafverteidiger vor:
Verfahrensgebühr 40 € bis 270 €, Mittelgebühr 155 €, Pflichtverteidiger 124 €
Terminsgebühr 70 € bis 470 €, Mittelgebühr 270 €, Pflichtverteidger 216 €
Für den Fall, dass das OLG die erste Instanz bildet, kann der Strafverteidiger aus dem folgenden Rahmen die Gebühren berechnen:
Verfahrensgebühr 80 € bis 580 €, Mittelgebühr 330 €, Pflichtverteidiger 264 €
Terminsgebühr 110 € bis 780 €, Mittelgebühr 445€, Pflichtverteidiger 356 €
Bei inhaftierten Mandanten erhält der Anwalt auch hier einen Zuschlag von 25 %.
Im Berufungsverfahren gilt dann folgendes:
Im Berufungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr und eine Gebühr für jeden Hauptverhandlungstag.
Verfahrensgebühr 70 € bis 470 €, Mittelgebühr 270 €, Pflichtverteidiger 216 €
Terminsgebühr 70 € bis 470 €, Mittelgebühr 270 €, Pflichtverteidiger 216 €
Bei inhaftierten Mandanten erhält der Rechtsanwalt auch hier einen Zuschlag von 25 %.