Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Legal highs und neue psychoaktive Substanzen

Legal highs und neue psychoaktive Substanzen gehören zu den mittlerweile gängigsten Mitteln, mit denen man sich im Betäubungsmittelstrafrecht befasst. Legal Highs sind, sollten sie nicht dem Betäubungsmittelgesetz oder anderweitiger Gesetzgebung oder Regulierung unterliegen, für den privaten Besitz legal. Der Umgang mit neuen psychoaktiven Substanzen ist strafbar im Sinne des BtMG, wenn die Substanz in den Anlagen I und II dieses Gesetzes gelistet sind.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs fallen Legal Highs, welche z. B. ausdrücklich als legaler Ersatz für Cannabis vertrieben werden, nicht unter den Arzneimittelbegriff. Denn die Begriffe Schädlichkeit und therapeutische Wirksamkeit können nur in ihrer wechselseitigen Beziehung geprüft werden und haben nur eine relative Bedeutung, die nach Maßgabe des Standes der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Arzneimittels beurteilt wird. Demnach ist der Begriff des Arzneimittels in Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83 dahin auszulegen, dass er keine Stoffe erfasst, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein.

Aus den Angaben und Unterlagen, die dem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen beizufügen sind, muss hervorgehen, dass die Wirksamkeit höher zu bewerten ist als die potenziellen Risiken womit diese Form der Kriminalisierung nicht vereinbar mit deutschem und europäischem Arzneimittelrecht ist.

Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass davon Stoffe wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht erfasst werden, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei gesundheitsschädlich sind.

 

Der Bundesgerichtshof hat am 14. Januar 2015 in einer Entscheidung die nicht geringe Menge von verschiedenen synthetischen Cannabinoiden geregelt. Der Grenzwert der nicht geringen Menge wurde bei den Cannabinoiden JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes bei zwei Gramm festgesetzt. Die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 erreichen den Grenzwert bei sechs Gramm.