Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Pflichtverteidigung und Pflichtverteidiger

Pflichtverteidigung und Pflichtverteidiger: Die Voraussetzungen für die Bestellung des Pflichtverteidiger und die Regelungen der Pflichtverteidigung werden bestimmt von den Vorschriften der § 140 StPO und § 141 StPO. Der Pflichtverteieiger wird Ihnen von dem Amtsgericht bestellt. Der Rechts­anwalt und Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper ist bundesweit als Strafverteidiger für seine Mandanten tätig. Dabei wird er auch als Pflichtverteidiger bestellt, wenn die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung vorliegen. Der Pflichtverteidiger ist ein Rechts­anwalt, der in bestimmten Verfahren vom Staat eingesetzt und von der Landes kasse bezahlt wird. Der Pflichtverteidiger wird dabei unabhängig von den wirtschaftlichen Voraussetzungen des Angeklagten bestellt und bezahlt. Immer dann, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, muss ein Pflichtverteidiger bestimmt werden.  In der Realität wird der Pflichtverteidiger von dem Haftrichter bzw. Ermittlungsrichter bei dem zuständigen Amtsgericht bestimmt. Derjenige, der in die Untersuchungshaft muss, hat die Möglichkeit selbst einen Rechts­anwalt hinzuzuziehen, der dann als Pflichtverteidiger seine Interessen wahrnehmen soll. Die Voraussetzungen für die Pflichtverteidigung sind erfpllt und es wird ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn das Verfahren im ersten Rechtsszug vor dem Oberlandesgericht stattfindet. Der Pflichtverteidiger wird bestellt, wenn gegen Sie ein Berufsverbot droht. Auch wenn Sie in Untersuchungshaft in einer JVA sind, oder sich in einer psychiatrischen Anstalt befinden, ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Dieser Pflichtverteidiger wird in einer großen Anzahl von Fällen nur von dem Haftrichter namentlich genannt. Denn in der Regel kennt der Beschuldigte, der in die Untersuchungshaft gebracht werden soll, keinen Pflichtverteidiger mit Namen und Adresse. Der Pflichtverteidiger hat die gleiche Tätigkeit zu leisten, wie es auch der Wahlanwalt machen muss. Er wird nur nicht von dem Beschuldigten zu bezahlen sein, sondern seinen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse geltend machen. Der Pflichtverteidiger bei dem Landgericht Mannheim hat also die gleichen Tätigkeiten für seinen Mandanten durchzuführen, wie es der Wahlanwalt bei dem Landgericht Mannheim machen muss.

Die Pflichtverteidigung hat nur die Voraussetzungen des § 140 StPO. Andere Voraussetzungen sind nicht zu erfüllen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass man einen anderen Pflichtverteidiger wählt, wenn man mit seinem Pflichtverteidiger nicht zufrieden ist. Der Wechsel des Pflichtverteidigers ist unter bestimmten engen Voruassetzungen möglich. Auch die Rechtsanwälte Zipper & Partner bemühen sich als Pflichtverteidiger ihren Mandanten so gut wie möglich beizustehen und auch als Pflichtverteidiger bei dem Landgericht Heidelbegr die Mandanten bestmöglich zu verteidigen. Aber auch bei dem Landgericht Heidelberg werden Pflichtverteidiger immer wieder namentlich die gleichen eingesetzt, die auch bei dem Landgericht Darmstadt namentlich immer wieder die gleichen Pflichtverteidiger einsetzen.