Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Privates Glücksspiel

Im Gesetz ist keine Defintion des privaten Glücksspiels enthalten. Das private Glücksspiel bildet eine Unterart des Spiels, das von der Strafvorschrift des § 284 erfasst ist.

Das private Glücksspiel ist von der nicht strafbaren Wette zu unterscheiden. Dabei kommt es für die Unterscheidung nicht auf die Bezeichnung des Spiels oder der Wette an. So kann sich hinter der als Sportwette oder Rennwette bezeichneten Begebenheit ein rechtswidriges Glücksspiel befinden. Der Begriff des Glücksspiels ist definiert in der Vorschrift des § 3 Abs. 1 GlüstV: Es liegt dann ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder zumindest überwiegend vom zufall abhängt. Das Ergebnis wird also nicht von dem Grad der Fähigkeit des Spielers oder dessen Konzentrationsfähigkeit gebildet, sondern hängt vielmehr nur vom Zufall ab. Es kommt dazu noch ein vermögenswerter Einsatz für den Erwerb einer Gewinnchance. Beim Wetten hingegen geht es nur um den Zeitvertreib und um das Vergnügen. Der neue Glückspielstaatsvertrag hält nach wie vor an dem staatlichen Wettmonopol fest. Teilweise wird die Europarechtswidrigkeit geltend gemacht in Bezug auf das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen im Internet.