Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Rücktritt vom Versuch

Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch ist in § 24 StGB geregelt. In jedem Fall ist bei einer Versuchsstrafbarkeit immer der Rücktritt zu beachten und ggfls. auch zu prüfen, ob dioe Voraussetzungen des Rücktritts vom Versuch vorliegen. Im Zusammenhang mit Rücktritt ist immer der Rücktrittshorizont des Täters genau zu beachten. Nach der BGH Rechtsprechung kommt es für die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39,). Gleichermaßen kommt es auf die Sicht des Täters für die Beantwortung der Frage an, ob der Versuch fehlgeschlagen, ein Rücktritt also ausgeschlossen ist. Der Rücktritt vom Versuch soll demjenigen zugute kommen, der freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Er ist dann genauso straffrei wie derjenige, der die Vollendung der Tat verhindert.