Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Skimming

Skimming kommt aus dem englischen "skim" abschöpfen, schöpfen. Nach der Vorschrift des § 152b StGB also wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion können Täter bestraft werden, die sich wegen Skimmings strafbar gemacht haben. Mit dem Begriff des Skimmings wird der Vorgang bezeichnet, bei dem der Täter einen Geldautomaten manipuliert. Es wird ein Rohling einer Scheckkarte über einen manipulierten Geldautomaten gezogen. Zuvor hat ein Kunde seine Karte in den manipulierten Geldautomaten eingeschoben, seine PIN eingegeben. Diese Daten werden von dem manipulierten Geldautomaten eingelesen und dann auf die Doublette der Karte des Täters übertragen. Meist ist das Tastaturfeld des manipulierten Geldautomaten genauso nachgemacht wie das Karteneinzugsgerät. Die fremden Daten, die auf den Magnetstreifen solcher Karten gespeichert sind, werden von dem Täter des Skimmings in ein mit einem Speichermedium versehenes Kartelesegerät eingegeben, das unauffällig vor den in die Geldautomaten eines bestimmten Typs eingebauten Einzugslesegeräten angebracht wurde. Die bei der Benutzung des Geldautomaten vom Inhaber der Zahlungskarte eingegebene persönliche Geheimzahl (PIN) erlangt der Täter des Skimmings mittels eines über der Tastatur des Geldautomaten angebrachten, ebenfalls mit einem Speichermedium versehenen Tastaturaufsatzes. Auf diese Weise verschafft sich der Täter des Skimming durch Anbringen solcher Geräte an einem Geldautomaten in einer Bank Datensätze von Zahlungskarten und die jeweils zugehörige PIN. Nach dem Entfernen der Aufsatzgeräte von dem Geldautomaten werden jeweils die Speichermedien der Geräte ausgelesen. Die Datensätze der echten Zahlungskarten werden anschließend auf die Magnetstreifen von Kartenrohlingen übertragen. In der Folgezeit werden zumeist im Ausland unter Verwendung der nachgemachten Karten und der zu diesen Datensätzen jeweils gehörenden PIN an Geldautomaten größere Bargeldabhebungen durch den Täter des Skimmings veranlasst.
Auch im Bereich Skimming verteidigt Herr Rechts­anwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht aus Schwetzingen bundesweit an allen Landgerichten.