Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Sperrfristverkürzung

Sperrfristverkürzung kann man beantragen, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Sperrfristverkürzung vorliegen. Die Sperrfrist beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils, § 69a Abs 5 S 1 StGB und somit zum gleichen Zeitpunkt, in dem nach § 69 Abs 3 StGB die Fahrerlaubnis erlischt. War die Fahrerlaubnis schon vorläufig entzogen, so beginnt die Sperrfrist wegen der Anrechnung nach Abs 5 S 2 bereits mit Verkündung des Urteils in der letzten Tatsacheninstanz. Eine analoge Anwendung auf Fälle ohne vorläufige Fahrerlaubnisentziehung kommt nicht in Betracht. Von der Frist abzuziehen ist die Zeit zwischen der Entscheidung und ihrer Rechtskraft, wenn während dieser Zeitspanne die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entzogen oder gemäß § 94 StPO verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt war, falls es nicht mehr zu einer tatrichterlichen Überprüfung kommt; insbes. wenn nur noch ein Revisionsurteil folgt oder bei Rücknahme eines Rechtsmittels § 69a Abs. 5 S. 2 StGB. Der Kurs „MAINZ 77”, entwickelt von TÜV Rheinland e.V. wurde 1981 in Zusammenarbeit mit dem Justizministerium auch in Baden-Württemberg eingeführt und richtet sich an erstmals durch eine Trunkenheitsfahrt aufgefallene Kraftfahrer, die durch die freiwillige Kursteilnahme ihre Sperrfrist verkürzen können. Man kann also die Sperrfristverkürzung um bis zu 3 Monate herbeiführen. Zunächst ergibt sich aber aus § 3 Absatz IV StVG evident, dass Sperrfristverkürzungsbeschlüsse von dem Wortlaut der Norm nicht erfasst werden. Erkennt man daher strafgerichtlichen Sperrzeitzeitverkürzungsbeschlüssen eine Bindungswirkung zu, dann kann dies nur in analoger Anwendung der Norm geschehen. Dies hat die Rspr. auch so gesehen und die aufgeworfene Frage bereits einmal ausdrücklich verneint. Das Rechtsmittelgericht kann ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot bei einer unzulässig verkürzten Sperre entsprechend § STPO § 354 Abs. STPO § 354 Absatz 1 StPO die Sperre mit gesetzlichem Mindestmaß von 6 Monaten festsetzen.