Strafrecht ABC
Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.
Steuerhinterziehung bundesweit
Steuerhinterziehung bundesweit nach § 370 Abgabenordnung ist unter massive Strafe gestellt. Der Fachanwalt für Strafrecht sollte im Falle des Vorwurfs einer Steuerhinterziehung hinzugezogen werden. Steuerhinterziehung ist dabei in den verschiedenen Steuerarten denkbar: Umsatzsteuerhinterziehung, auch Umsatzsteuerkarussell und Eimkommensteuerhinterziehung, Hinterziehung von Schenkungssteuer, Hinterziehung von Erbschaftssteuer und Hinterziehung von Kapitalertragssteuer. Zumeist wird man zunächst Post von der Straf- und Bußgeldsachenstelle erhalten.
Steuerstraftaten verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, also in der Regel mit Ergehen des betreffenden Steuerbescheides. Nur die Fälle der Steuerhinterziehung in einem besondes schweren Fall verjähren erst nach 10 Jahren. Dies ergibt sich aus § 370 Abs.3 Abgabenordnung.
Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt.
Es sollte stets gemeinsam mit einem Steuerberater verteidigt werden. Der Steuerberater und der Fachanwalt für Strafrecht sind die besten Ansprechpersonen des Beschuldigten einer Steuerhinterziehung.
Man sollte im Fall des Vorwurfs der Steuerhinterziehung jedenfalls stets darauf achten, dass man nicht unüberlegt frühzeitige Erklärungen abgibt, die man danach nicht mehr rückgängig machen kann. Denn die Steuerhinterziehung ist nicht nur mit massiven Strafen bedroht, sondern auch mit dem wirtschaftlichen Nachteil der Einziehung und des Verfalls. Die sogenannte Vermögensabschöpfung ist bei der Steuerhinterziehung von zentraler Bedeutung für den Beschuldigten einer Steuerhinterziehung. Auch die Pfändungen, die regelmäßig von dem Finanzamt und der Straf- und Bußgeldsachenstelle vorgenommen werden, müssen im Falle der Steuerhinterziehung berücksichtigt werden.
Die Vorschrift des § 370 Abgabenordnung lautet: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf harmonisierte Verbrauchsteuern, für die in Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) genannten Waren bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet wird.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.