Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Strafaussetzung zur Bewährung

Nach § 56 StGB kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn sich der Verurteilte die Verurteilung schon als Warnung dienen lassen wird.  Es muss zudem die Erwartung vorliegen, dass der Verurteilte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dies ist nur möglich bei einer Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr.

Dabei wird nicht nur eine bloße Hoffnung ausreichen, sondern es bedarf einer begründeten Erwartung, dass die Verurteilung alleine für sich schon Warnung genug ist, ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Es bedarf keiner sicheren oder unbedingten Gewähr.

Es bedarf also einer günstigen Legalprognose bzw. einer günstigen Sozialprognose, wobei diese sich auf das künftige straffreie Verhalten beziehen muss. Zum Verhalten nach der Tat zählt neben der Reue insbesondere das Bemühen um Schadenswiedergutmachung und um einen Ausgleich mit dem Verletzten. Fehlende Wiedergutmachung allein ist jedoch kein ausreichender Grund für die Annahme künftigen Versagens (BGHSt 5, 238). Strafrechtlich irrelevantes Verhalten ist nicht geeignet, eine ungünstige Prognoseentscheidung zu begründen.

Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten darf die Vollstreckung trotz günstiger Legalprognose nicht ausgesetzt werden, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

Besteht bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr aber von nicht mehr als 2 Jahren eine günstige Legalprognose, müssen darüber hinaus nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Dabei ist namentlich auch das Bemühen zu berücksichtigen, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gut zu machen. In die nach § 56 Abs.2 StGB anzustellende Gesamtwürdigung müssen auch ein Geständnis des Angeklagten, seine Persönlichkeit und die familiäre Situation miteinbezogen werden.