Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Strafbefehl und Einspruch gegen den Strafbefehl

Mit dem Strafbefehlsverfahren und dem Erlass des Strafbefehls gegen den Beschuldigten soll die Beschleunigung des Strafverfahrens erreicht werden. Die Staats­anwaltschaft Mannheim, oder Staats­anwaltschaft Karlsruhe oder Staats­anwaltschaft Heilbronn oder die Staats­anwaltschaft Frankenthal oder de Staats­anwaltschaft Heidelberg oder eine andere Staats­anwaltschaft in der Bundesrepublik beantragt den Erlass eines Strafbefehls, wenn sie nach ihren Ermittlungen der Ansicht ist, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorhanden ist. Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben, ist es dringend ratsam, einen Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen. Wenn Sie einen Strafbefehl vom Amtsgericht Mannheim erhalten haben oder einen Strafbefehl beim Amtsgericht Weinheim kassiert haben, kann Ihnen der Fachanwalt beim Einspruch helfen. Auch gegen einen Strafbefehl vom Amtsgericht Karlsruhe oder einem Strafbefehl vom Amtsgericht Heidelberg sollte der Anwalt Ihres Vertrauens einen Einspruch für Sie einlegen und vor allem Akteneinsicht beantragen. Nach der Vorschrift des § 407 Abs. 1 S. 2 StPO ist die Staats­anwaltschaft  zum Antrag verpflichtet, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält. Von dem Strafbefehl geht eine sogenannte Geständnisfiktion aus. Das bedeutet, dass regelmäßig die Staats­anwaltschaft den Erlass des Strafbefehls beantragt, wenn sie davon ausgeht, dass in der Hauptverhandlung eine Abweichung vom Ermittlungsergebnis nicht zu erwarten ist und wenn sie der Ansicht ist, dass sie die angemessenen Rechtsfolgen der Tat auch ohne eine Hauptverhandlung bestimmen kann.

Der Strafbefehl kann das Verteidigungsziel des Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper darstellen, wenn der Mandant nicht vor dem Gericht erscheinen möchte, wenn der Mandant nicht die Hauptverhandlung als seine Chance ansieht.  

Gegen den Strafbefehl kann der Beschuldigte und der Verteidiger Einspruch einlegen. Die Frist, um gegen den Strafbefehl rechtzeitig Einspruch einzulegen, beträgt 2 Wochen. Die Einspruchsfrist im Verfahren nach dem Erlass eines Strafbefehls beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen.

Es gilt in diesem Fall genau abzuwägen und einen versierten Fachanwalt für Strafrecht hinzuzuziehen. Dieser sollte unbedingt das Verschlechterungsrisko im Strafbefehl erklären.

Wenn Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt worden ist, wird eine Hauptverhandlung terminiert werden. Sobald die Hauptverhandlung stattfindet und das Verfahren eröffnet ist, besteht noch die Möglichkeit, den Einspruch zurückzunehmen. Es besteht ferner die Möglichkeit, den Einspruch auf den rechtsfolgenauspruch zu beschränken.