Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Unfallflucht Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unfallflucht Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Der Führerschein ist in Gefahr. Im Fall dass Ihnen der Vorwurf gemacht wird, Unfallflucht begangen zu haben oder sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben, sollten Sie sich aufgrund der erheblichen Folgen, die auf Sie zukommen können, einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht hinzuziehen. Denn auch wenn Ihnen nur ein Strafbefehl zugehen sollte, droht nicht selten die Entziehung der Fahrerlaubnis und die nachfolgende MPU. Die Rechtsanwälte Zipper & Partner sind im Verkehrs­straf­recht bundesweit für ihre Mandanten tätig. Sie verteidigen also nicht nur bei dem Amtsgericht Schwetzingen, dem Amtsgericht Mannheim und dem Amtsgericht Heidelberg, wenn Sie eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten haben, sondern auch bei anderen Amtsgerichten und Landgerichten.

 

Strafverteidiger bei Unfallflucht:

Der Strafverteidiger bei der Unfallflucht sollte abwägen, ob es nach erfolgter Akteneinsicht Erfolgsaussichten für die erfolgreiche Verteidigung gibt, ob man mit einer kleinen Geldstrafe schon Erfolg zu verzeichnen hat oder ob man eine Einstellung des Verfahrens erzielen kann.

 

Unfallflucht auf dem Parkplatz:

Wenn sich der Unfall auf einem Privatparkplatz zugetragen hat, der nicht für den öffentlichen Straßenverkehr geeignet ist, kann sich keine Strafbarkeit nach § 142 StGB ergeben, da sich nur wegen Unfallflucht strafbar machen kann, wer im öffentlichen Straßenverkehr einen Unfall verursacht und abhaut. Unfallflucht auf einem Supermarktparkplatz ist also genauso möglich wie auf einem großen Markplatz. Man kann aber keine strafbarke Unfallflucht in einer privaten Tiefgarage begehen.

 

Der Zettel an der Windschutzscheibe

Die Unfallflucht oder das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist dann nicht erfüllt, wenn man zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat. Der Zettel an der Windschutzscheibe genügt hierfür nicht. Bestmöglich ruft man die Polizei bei einem Fall von Unfallflucht oder Unterlaubtem Entfernen vom Unfallort.

 

Wenn Sie bei einem Unfall nicht wissen, wie Sie sich zu verhalten haben, können Sie sich gerne an den Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper wenden, der Sie berät und Ihnen die entsprechenden wichtigen und richtigen Ratschläge geben wird.