Strafrecht ABC

Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.

Verschwiegenheitspflicht des Straf­verteidigers

Gerichtsflur und Verschwiegenheit bei Straf­verteidigung: Die Reichweite der in § 43a BRAO geregelten Verschwiegenheitspflicht des Rechts­anwalts bedeutet, dass dieser gegenüber seinem Mandanten in allen Bereichen seiner beruflichen Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

Unter die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a BRAO fällt demnach vollumfänglich alle Tatsachen und sonstiges, was dem Rechts­anwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat. Die Pflicht betrifft deshalb auch Zufallswissen, das im Rahmen beruflicher Tätigkeit erlangt worden ist. Zum Beispiel auf dem Gerichtsflur erlangtes Zufallswissen darf nicht kundgetan werden. Abzugrenzen hiervon ist, was dem Anwalt nur anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis kommt, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit dem Mandat besteht, wie es z.B. bei solchem Wissen der Fall ist, das der Rechts­anwalt als wartender Zuhörer erwirbt, die mit seinem Mandat nichts zu tun hat.

Der Mandant ist Herr des Geheimnisses und nur der Mandant kann den Rechts­anwalt von dessen Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden.