Strafrecht ABC
Strafrechtliche Begriffe – einfach und verständlich erklärt im Strafrechts-ABC.
Verteidigung von Rechtsanwälten und Strafverteidigerrn
Strafverteidigung von Rechtsanwälten und Strafverteidigern
Die Strafverteidigung von Rechtsanwälten und Strafverteidigern ist eine ganz besondere Aufgabe, die man sicherlich von einem erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht durchführen lassen solllte:
Beispielsweise bei der Strafvereitelung durch einen Strafverteidiger oder auch der falschen Verdächtigung durch einen Rechtsanwalt ist ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht gefragt. Die Verteidigung eines Rechtsanwalts wegen Strafvereitelung ist eine besonders delikate Angelegenheit. Dort stehen berufsrechtliche Fragen und strafrechtliche Fragen nicht immer im Einklang miteinander. Aber ein berufsrechtlicher Verstoß muss nicht immer einhergehen mit einer Straftat der Strafvereitelung. Ein Strafverteidiger kann sich strafbar machen, wenn er in der Ausübung seiner Tätigkeit absichtlich oder wissentlich die Durchführung eines Strafverfahrens vereitelt, was als Strafvereitelung nach § 258 StGB geahndet werden kann. Die Grenze zwischen zulässiger Verteidigung und strafbarem Verhalten ist dabei jedoch eng, und nicht jede Handlung, die die Wahrheitsfindung erschwert, automatisch als Strafvereitelung gewertet wird. Der Strafverteidiger, der sich weegen Strafvereitelung einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sieht, riskiert damit auch immer ein Stück weit seine berufliche Existenz, so dass die Bedeutung dieses Ermittlungsverfahrens wegen Strafvereitelung von besonderer Bedeutung für den Rechtsanwalt ist.
So ist es dem Rechtsanwalt untersagt, Beweise zu verfälschen oder absichtlich falsche Aussagen machen, um den Sachverhalt zu verfälschen. Der Verteidiger darf keine Maßnahmen ergreifen, die die Beweisführung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erschweren oder verhindern. Es ist ratsam, sich bei Fragen zur Strafvereitelung von einem erfahrenen Strafverteidiger beraten zu lassen.
Die Stellung des Verteidigers im Strafprozess und das damit verbundene Spannungsverhältnis zwischen Organstellung und Beistandsfunktion machen eine besondere Abgrenzung zwischen erlaubtem und unerlaubtem Verhalten insbesondere in Bezug auf den Straftatbestand des § 258 StGB Strafvereitelung erforderlich. Die Grenze zwischen noch zulässiger Strafverteidigung und strafbarer Strafvereitelung ist sehr schwierig zu bestimmen. Diese ergibt sich nach herrschender Meinung weder aus § 258 StGB Strafvereitelung selbst noch unmittelbar aus sonstigen Vorschriften des materiellen Strafrechts. Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Prozessrechts.